Rz. 19

Unter die Park- und Gartenpflegeunternehmen fallen alle Unternehmen, die sich der Pflege eigener oder fremder Park- oder Gartenanlagen annehmen. Dies betrifft insbesondere die kommunalen Park- und Gartenpflegeunternehmen, die in den Zuständigkeitsbereich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gemäß § 129 Abs. 4 Satz 2 fallen.

 

Rz. 20

Der Begriff des Friedhofs bestimmt sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch. Alle mit der Unterhaltung und Pflege der Friedhöfe, die i. d. R. von einer Kommune betrieben werden und wie die in Rz. 18 genannten Unternehmen gleichermaßen in den Zuständigkeitsbereich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gemäß § 129 Abs. 4 Satz 2 fallen, einschließlich der mit dem Bestattungswesen zusammenhängenden Verrichtungen sind Bestandteil des Friedhofsunternehmens. Insbesondere Wege- und Gräberarbeiten, Erd- oder Feuerbestattungen und der Leichentransport zum Friedhof gehören dazu, es sei denn, der Transport und die Bestattung werden von einem Bestattungsunternehmen ausgeführt. Dann handelt es sich um gewerbliche Tätigkeiten. Entsprechend endet hier die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.

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