(1) Die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich sind zuständig
1. |
für die Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände, |
2. |
für Haushalte, |
3. |
für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten), wenn für die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet wird; mehrere nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusammengerechnet, wenn sie einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind; Nummer 1 und die §§ 125, 128 und 131 bleiben unberührt, |
4. |
für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Gemeinde veranlaßt worden ist, |
5. |
für Personen, die Leistungen der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung und Aktivierung nach § 11 Absatz 3 des Zwölften Buches erhalten, |
6. |
für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 versichert sind, |
7. |
für Pflegepersonen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 versichert sind. |
(2) bis (3) (weggefallen)
(4) 1Absatz 1 Nummer 1a gilt nicht für
1. |
Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen- und Umschlagbetriebe, |
2. |
Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke sowie |
3. |
Unternehmen, die Seefahrt betreiben. |
2Absatz 1 Nummer 1 und 1a gilt nicht für landwirtschaftliche Unternehmen der in § 123 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 genannten Art.
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