Rz. 3

Die ausdrückliche Bezeichnung der landwirtschaftlichen Unternehmen (Nr. 1 bis 8) dient der Abgrenzung zur allgemeinen Unfallversicherung und der damit verbundenen Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften einerseits sowie zur Unfallversicherung der öffentlichen Hand andererseits.

 

Rz. 4

Bedeutung erlangt insoweit die Ausnahmeregelung in § 129 Abs. 4 Nr. 4, die landwirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden von der kommunalen Unfallversicherung ausnimmt, weil nach Auffassung des Gesetzgebers die Unfallverhütung durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft auch in kommunalen landwirtschaftlichen Betrieben sachgerechter bewirkt werde (BT-Drs. 13/2204 S. 107 zu § 129).

 
Praxis-Beispiel
  • Erfolgt die Pflege der städtischen Parks und Anlagen von einem kommunalen Eigenbetrieb, so greift die Ausnahme des § 129 Abs. 4 Nr. 4, wonach es bei der Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 bleibt.
  • Entsprechend ist beispielsweise die Freie und Hansestadt Hamburg Mitglied der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nach § 123 Abs. 1 Nr. 1, § 129 Abs. 4 Nr. 4 im Hinblick auf die von ihr unterhaltenen Friedhöfe.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge