Rz. 5

Soweit eine Feuerwehr-Unfallkasse nicht in ihrer bisherigen Form bestehen bleiben soll, sind die Landesregierungen nach Abs. 3 wie folgt ermächtigt: Sie können mehrere Feuerwehr-Unfallkassen in einem Bundesland vereinigen, wie z. B. Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen (Satz 1 Alt. 1). Vergleichbar zu der Konstellation nach § 116 Abs. 2 sind die Landesregierungen von wenigstens 2 und höchstens 3 Bundesländern auch ermächtigt, durch gleichlautende Rechtsverordnungen länderübergreifend eine (gemeinsame) Feuerwehr-Unfallkasse zu errichten. Weitere Voraussetzung ist, dass ein Bundesland als aufsichtsführendes Land durch die beteiligten Länder in diesen Rechtsverordnungen oder durch Staatsvertrag dieser Länder bestimmt wird, wie z. B. die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord unter Beteiligung der Bundesländer Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein sowie die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte unter Beteiligung der Bundesländer Sachsen-Anhalt und Thüringen (Satz 4). Ferner können die Landesregierungen eine Feuerwehr-Unfallkasse mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung im Landesbereich und im kommunalen Bereich vereinigen, wie z. B. die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (Satz 1 Alt. 2).

Für die Feuerwehr-Unfallkassen sind gemäß Abs. 3 Satz 2 die für die Gemeindeunfallversicherungsverbände geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Die beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände gelten nach Abs. 3 Satz 3 als Unternehmer.

Nach Abs. 5 gilt § 116 Abs. 3 Satz 6 bis 8 entsprechend (vgl. Komm. dort).

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