0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Norm wurde mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) in das SGB VII aufgenommen und ersetzte § 656 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 766 Abs. 3 RVO. Bis dahin unterschieden sich die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im kommunalen Bereich nach Gemeindeunfallversicherungsverbänden, Feuerwehr-Unfallkassen und Gemeinden selbst.

Durch Art. 9 des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz – HZvNG) v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) wurde Abs. 3 Satz 5 eingefügt und durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze v. 24.7.2003 (BGBl. I S. 1526) neugefasst.

Mit Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) wurden Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 angefügt.

Durch Art. 3 Nr. 12 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) wurde Abs. 5 mit Wirkung zum 1.1.2013 redaktionell an die Änderungen in § 116 Abs. 3 angepasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Das Recht nach der RVO sah für die Unfallversicherung bei den Gemeinden die Bildung von Gemeindeunfallversicherungsverbänden (§ 656 Abs. 2 RVO) und von Feuerwehr-Unfallkassen (§ 656 Abs. 4 Satz 2 RVO) vor. Gemeinden (Städte) mit mehr als einer halben Million Einwohnern konnten selbst zum Versicherungsträger bestimmt werden (§ 656 Abs. 1 RVO). Ihre Aufgaben wurden von Ausführungsbehörden als unselbständige Teile der Gemeindeverwaltungen wahrgenommen (§ 766 Abs. 3 RVO). Für die kommunale Unfallversicherung in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg konnte eine Unfallkasse errichtet werden, die gleichzeitig Träger der Unfallversicherung des Landes war (§ 655 Abs. 4 Satz 2 RVO).

Abs. 1 lässt im kommunalen Bereich sowohl die Bildung von Gemeindeunfallversicherungsverbänden als auch von gemeinsamen Unfallkassen zu.

Nach Abs. 2 wurde die Möglichkeit geschaffen, landesübergreifende landesunmittelbare Gemeindeunfallversicherungsverbände zu errichten (vgl. BT-Drs. 13/2204 S. 103).

Abs. 3 regelt die Bildung von Feuerwehr-Unfallkassen und deren Organisation. Mehrere Feuerwehr-Unfallkassen können durch Rechtsverordnung des jeweiligen Bundeslandes vereinigt werden.

Die Abs. 4 und 5 treffen weitere Regelungen zur Vereinigung von Unfallkassen und Unfallversicherungsverbänden.

2 Rechtspraxis

2.1 Gemeindeunfallversicherungsverband

 

Rz. 3

Soweit kein Fall des § 116 Abs. 1 Satz 2 vorliegt (gemeinsame Unfallkasse für den Landes- und den kommunalen Bereich), ermächtigt Abs. 1 die Landesregierungen, Gemeindeunfallversicherungsverbände für mehrere Gemeinden zu errichten. Der rechtsetzende Akt erfolgt durch Rechtsverordnung.

Wie schon die Terminologie "Gemeindeunfallversicherungsverband" vermuten lässt, muss sich nach Abs. 1 die Mindesteinwohnerzahl von 500.000 Einwohnern aus mehreren Gemeinden zusammensetzen. Bei einer einzelnen Großstadt wie etwa München handelt es sich stattdessen um eine Unfallkasse der Gemeinde, wie z. B. die Unfallkasse München (vgl. Abs. 4).

2.2 Gemeindeunfallversicherungsverband mehrerer Bundesländer

 

Rz. 4

Vergleichbar zu der Konstellation nach § 116 Abs. 2 sind gemäß Abs. 2 die Landesregierungen von wenigstens 2 und höchstens 3 Bundesländern ermächtigt, durch gleichlautende Rechtsverordnungen einen gemeinsamen Gemeindeunfallversicherungsverband zu errichten. Weitere Voraussetzung ist noch, dass ein Bundesland als aufsichtsführendes Land durch die beteiligten Länder in diesen Rechtsverordnungen oder durch Staatsvertrag dieser Länder bestimmt wird.

Dass der gemeinsame Gemeindeunfallversicherungsverband auch in diesen Fällen eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, ermöglicht Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG.

§ 116 Abs. 3 gilt gemäß Abs. 2 Satz 2 entsprechend (vgl. Komm. dort).

2.3 Feuerwehr-Unfallkassen

 

Rz. 5

Soweit eine Feuerwehr-Unfallkasse nicht in ihrer bisherigen Form bestehen bleiben soll, sind die Landesregierungen nach Abs. 3 wie folgt ermächtigt: Sie können mehrere Feuerwehr-Unfallkassen in einem Bundesland vereinigen, wie z. B. Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen (Satz 1 Alt. 1). Vergleichbar zu der Konstellation nach § 116 Abs. 2 sind die Landesregierungen von wenigstens 2 und höchstens 3 Bundesländern auch ermächtigt, durch gleichlautende Rechtsverordnungen länderübergreifend eine (gemeinsame) Feuerwehr-Unfallkasse zu errichten. Weitere Voraussetzung ist, dass ein Bundesland als aufsichtsführendes Land durch die beteiligten Länder in diesen Rechtsverordnungen oder durch Staatsvertrag dieser Länder bestimmt wird, wie z. B. die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord unter Beteiligung der Bundesländer Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein sowie die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte unter Beteiligung der Bundesländer Sachsen-Anhalt und Thüringen (Satz 4). Ferner können die Landesregierunge...

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