Rz. 4

Wie auch in der Konstellation nach Abs. 1 Satz 2 können gemäß Abs. 2 die Landesregierungen von wenigstens 2 und höchstens 3 Bundesländern durch gleichlautende Rechtsverordnungen eine gemeinsame Unfallkasse errichten. An dieser gemeinsamen Unfallkasse können Unfallkassen nur für den Landesbereich und/oder solche nach Abs. 1 Satz 2 beteiligt sein. Weitere Voraussetzung ist noch, dass ein Bundesland als aufsichtsführendes Land durch die beteiligten Länder in diesen Rechtsverordnungen oder durch Staatsvertrag dieser Länder bestimmt wird. Dass die (gemeinsame) Unfallkasse auch in diesen Fällen eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, ermöglicht Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG.

 

Rz. 4a

Diesen Weg sind erstmals das Bundesland Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg mit der Errichtung der Unfallkasse Nord (seit 1.1.2008) unter Bestimmung des Bundeslandes Schleswig-Holstein als aufsichtsführendes Land gegangen. Die Unfallkasse Nord ist Rechtsnachfolgerin der Unfallkasse Schleswig-Holstein und der Landesunfallkasse Hamburg.

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