Das Jugendarbeitsschutzgesetz geht von einem Begriff der Beschäftigung aus, der weiter geht als das Arbeitsverhältnis.[1]  Beschäftigung ist danach jede privatrechtliche, weisungsgebundene Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung (z. B. Werkvertrag, Dienstvertrag etc.). Auf die Wirksamkeit kommt es nicht an; grundsätzlich genügt die tatsächliche Tätigkeit für einen anderen. Auch die Entgeltlichkeit oder der Arbeitszeitumfang sind unbeachtlich. Erfasst werden gemäß § 1 Abs. 1 JArbSchG insbesondere auch das Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, aber auch begleitende Bildungsmaßnahmen sowie berufliche Ausbildungsverhältnisse, die nicht unter das Berufsbildungsgesetz fallen (z. B. Volontariate oder Praktika, die ohne berufsschulbezogene Ausbildungsteile durchgeführt werden, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen). Einbezogen sind darüber hinaus jugendliche Heimarbeiter sowie als Auffangtatbestand die Beschäftigung von Jugendlichen bei der Erbringung von "sonstigen Dienstleistungen"[2] – diese müssen eine Ähnlichkeit zur Tätigkeit eines Arbeitnehmers oder eines Heimarbeiters haben. Man wird darunter eine fremdbestimmte Arbeit im wirtschaftlichen Interesse eines Dritten verstehen müssen – Beispiele sind das Zeitungsaustragen, Haustierbetreuungen, Babysitterdienste etc.

Generell ausgenommen sind Beschäftigungen nach dem Ausnahmetatbestand von § 1 Abs. 2 JArbSchG:

  • Geringfügige Gefälligkeitstätigkeiten
  • Geringfügige familienrechtliche Tätigkeiten insbesondere im elterlichen Betrieb bzw. im Familienhaushalt
  • Geringfügige Beschäftigungen in Einrichtungen der Jugendhilfe oder der Eingliederung von Menschen mit Behinderungen (in denen der Jugendliche jeweils selbst untergebracht ist)

Vom Arbeitgeber zu beachten sind bestimmte, zur Arbeit mit Jugendlichen nicht geeignete Personen[3] erfassende Beschäftigungsverbote nach § 25 JArbSchG. Die in § 25 Abs. 1 JArbSchG aufgeführten Personen dürfen Jugendliche nicht beschäftigen, diese aber auch nicht anweisen oder ausbilden und auch mit diesen Aufgaben nicht beauftragt werden.[4] Damit gilt dieses Verbot auch für Arbeitgeber[5], die – ohne selbst dem Katalog des § 25 Abs. 1 JArbSchG zu unterfallen – einschlägig belastete Personen mit den angeführten Tätigkeiten beauftragen. Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer bei der Beschäftigung mit Minderjährigen die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a BZRG verlangen.[6]

[3] Es handelt sich dabei um rechtskräftige Verurteilungen verschiedener Straftaten mit unmittelbar oder mittelbar jugendgefährdenden Bezügen.
[4] Dazu zählt nicht die Tätigkeit als Betriebsratsmitglied: LAG Hamm, Urteil v. 25.4.2014, 10 Sa 1718/13.
[5] VG Ansbach, Beschluss v. 26.2.2007, 4 S 06.02992.
[6] Zur Reichweite des Anspruchs vgl. LAG Hamm, Urteil v. 25.4.2014, 10 Sa 1718/13.

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