(1) Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,
1. |
in der Berufsausbildung, |
2. |
als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter, |
3. |
mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind, |
4. |
in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis. |
(2) Dieses Gesetz gilt nicht
2. |
für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt. |
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