Das Gesetz gilt für die Beschäftigung von Kindern[1] und die Beschäftigung von Jugendlichen[2] im Bereich der Bundesrepublik. Maßgeblich ist der Beschäftigungsort, die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz spielen keine Rolle. Ohne Bedeutung ist, ob es sich um ein Berufsausbildungs- oder ähnliches Ausbildungsverhältnis (z. B. Praktikum oder Volontariat), ein Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis oder ein sonstiges Dienstleistungsverhältnis handelt, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich ist.[3] Ausnahmen gelten für die Beschäftigung durch die Eltern oder sonstige Personensorgeberechtigte im Familienhaushalt und für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich aus Gefälligkeit oder aufgrund familienrechtlicher Vorschriften oder in Jugendhilfe- oder Behinderteneinrichtungen erfolgen.[4]

[1] Unter 15 Jahren, § 2 Abs. 1 JArbSchG – auf Jugendliche (über 15 Jahre), die noch der Vollzeitschulpflicht (nicht: Berufsschulpflicht!) unterliegen, finden die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes für Kinder Anwendung § 2 Abs. 3 JArbSchG.

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