Begriff

Jubiläumszuwendungen sind Sonderzuwendungen des Arbeitgebers, die aus Anlass eines Firmen- oder Arbeitnehmer-/Dienstjubiläums gezahlt werden. Jubiläumszuwendungen als Gratifikation gehören regelmäßig zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und damit auch zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, ebenso Sachzuwendungen aufgrund eines Jubiläums. Auch die Aufwendungen des Arbeitgebers zur Ausrichtung einer Feier anlässlich eines Arbeitnehmer- oder Firmenjubiläums gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt der teilnehmenden (begünstigten) Arbeitnehmer.

Es gelten die Vorschriften für sonstige Bezüge bzw. Einmalzahlungen; die Lohnsteuer wird nach der Jahrestabelle berechnet. Bestimmte Zuwendungen können lohnsteuerfrei bleiben. Hierunter fallen Sachzuwendungen anlässlich eines Arbeitnehmerjubiläums, wenn sie als Aufmerksamkeiten aus persönlichem Anlass bis zu 60 EUR keinen Arbeitslohn darstellen. Dasselbe gilt im Rahmen des 110-EUR-Freibetrags für Betriebsveranstaltungen, die steuerfrei und insoweit beitragsfrei bleiben, bzw. nach der sog. Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Jubiläumszuwendungen gehören nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG zum Arbeitslohn. Die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug ist nach dem in § 39b Abs. 3 EStG festgelegten Berechnungsschema zu ermitteln. Handelt es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, ist die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, der sog. Fünftelregelung, zu prüfen.

Sozialversicherung: Bei Jubiläumszuwendungen handelt es sich um Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 SGB IV. Die Beitragsfreiheit für lohnsteuerfreie Zuwendungen ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Jubiläumszuwendung als Geldleistung pflichtig pflichtig
Jubiläumszuwendung als Sachgeschenk bis 60 EUR brutto frei frei
Firmenjubiläum (Zuwendungen bis 110 EUR) im Rahmen einer Betriebsveranstaltung frei frei
Firmenjubiläum (Zuwendungen über 110 EUR) im Rahmen einer Betriebsveranstaltung pauschal pflichtig

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