Zahlungen aufgrund eines Firmen- oder Dienst-/Arbeitnehmerjubiläums und damit verbundene Jubiläumsgeschenke sind steuerpflichtig. Damit gehören auch die Aufwendungen des Arbeitgebers zur Ausrichtung einer Jubiläumsfeier (Arbeitnehmer- oder Firmenjubiläum) grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn der teilnehmenden (begünstigten) Arbeitnehmer.

Allerdings bestehen steuerliche Vergünstigungen für die Gewährung von Geld- und Sachzuwendungen sowie für die Durchführung von Feiern, die aus Anlass eines Firmen- oder Arbeitnehmerjubiläums erfolgen.[1]

 
Hinweis

Sachgeschenke als steuerfreie Aufmerksamkeiten bei Arbeitnehmerjubiläen

Sachgeschenke, die der Arbeitnehmer aus persönlichem Anlass erhält und deren Wert 60 EUR (brutto) pro Anlass nicht übersteigt, können aber als sog. Aufmerksamkeiten lohnsteuerfrei bleiben, wenn sie aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers gegeben werden.[2] Ein besonderes persönliches Ereignis kann dabei nicht nur in der privaten, sondern auch in der beruflichen Sphäre des Arbeitnehmers liegen. Ein in der Person des Mitarbeiters begründetes persönliches Ereignis ist insbesondere ein rundes Dienstjubiläum.[3] Steuerfreie Aufmerksamkeiten anlässlich eines runden Arbeitnehmerjubiläums sind danach ab einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren möglich. Ein besonderer persönlicher Anlass, der die Möglichkeit einer steuerfreien Aufmerksamkeit eröffnet, ist m. E. auch bei einer 5- oder 15-jährigen Beschäftigung möglich. Zwar sind steuerfreie betriebliche Feiern an bestimmte runde Arbeitnehmerjubiläen geknüpft und damit erst ab einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren möglich. Für die Steuerfreiheit von Aufmerksamkeiten genügt dagegen ein besonderer persönlicher Anlass, der in einer betrieblichen Jubiläumsverordnung auch großzügiger festgeschrieben worden sein kann. Geldgeschenke sind dagegen immer lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn, auch wenn sie weniger als 60 EUR betragen.

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