Jubiläumszuwendungen – sowohl aufgrund von Arbeitnehmerjubiläen als auch aus Anlass von Geschäftsjubiläen des Arbeitgebers – zählen zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.[1] Die Jubiläumszuwendungen sind dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt jedoch nur zuzurechnen, soweit sie auch der Lohnsteuerpflicht unterliegen.[2] Lohnsteuerfreie Jubiläumszuwendungen sind folglich beitragsfrei.

[1]

S. Entgelt.

[2] Umkehrschluss zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.

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