Rz. 27

Nach Abs. 3 letzter Halbsatz gelten die Regelungen der Nr. 1 und Nr. 2 nicht, wenn die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlungen hat. Schutzwürdige Interessen sind vor allem Rechtspositionen, wie sie sich aus den Grundrechten ergeben. Eine Beeinträchtigung liegt z. B. vor, wenn die übermittelten Daten zu einer rassischen, religiösen oder politischen Diskriminierung der betroffenen Person führen könnten. Auch wenn die Daten geeignet sind, Rückschlüsse auf Verstöße der betroffenen Person gegen Rechtsvorschriften anderer Staaten zuzulassen, überwiegt ihr Interesse an einer Geheimhaltung. Die Möglichkeit von Diskriminierung und Strafverfolgung kann somit auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 1 oder der Nr. 2 einer Datenübermittlung entgegenstehen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen können sowohl in den politischen Verhältnissen des Empfängerstaates liegen als auch in den besonderen Umständen des Einzelfalles. Wenn bereits Zweifel bestehen, ob die schutzwürdigen Interessen gewahrt bleiben, sollte von einer Übermittlung abgesehen bzw. eine Einwilligung der betroffenen Person eingeholt werden (vgl. auch Rz. 24).

Die bloße Beeinträchtigung wirtschaftlicher Belange reicht als Ablehnung für eine Übermittlung jedoch nicht aus. Hier überwiegt das Allgemeininteresse.

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