[1] Die Regelungen des Absatzes 3 gelten jedoch nicht, wenn schutzwürdige Interessen des Betroffenen berührt sind. Als schutzwürdige Interessen sind vor allem Rechtspositionen anzusehen, wie sie sich etwa aus den Grundrechten ergeben. Eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen liegt insbesondere dann vor, wenn die Übermittlung von Daten zu einer rassischen, religiösen oder politischen Diskriminierung oder zur Strafverfolgung des Betroffenen durch eine Behörde außerhalb des Geltungsbereichs des SGB führen würde. Darüber hinaus können auch gravierende wirtschaftliche Interessen des Betroffenen als schutzwürdig anzusehen sein.

[2] Anhaltspunkte, die eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen besorgen lassen, können einerseits in den politischen Verhältnissen im Empfängerstaat, andererseits auch in den besonderen Umständen des Einzelfalles – insbesondere in der Person des Betroffenen selbst – begründet sein. Eine Beeinträchtigung kann ferner auch dann angenommen werden, wenn sich wegen der besonderen Übermittlungsart, z. B. des Direktzugriffs mit automatisierten Verfahren ("Online-Verfahren"), nicht prüfen lässt, ob der Interessenschutz hinreichend gewährleistet ist.

[3] Bestehen Zweifel, ob schutzwürdige Interessen beeinträchtigt werden, empfiehlt es sich wiederum, zunächst von einer Übermittlung abzusehen und eine Einverständniserklärung des Betroffenen gemäß § 67b Abs. 2 bzw. § 77 Abs. 3 Nr. 1 SGB X einzuholen.

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