Rz. 45
Nach Abs. 5 hat die Genehmigungsbehörde (Abs. 4) in dem Falle, in dem der Datenempfänger eine nicht öffentliche Stelle ist, durch Auflagen sicherzustellen, dass die in Abs. 1, 2 und 4a genannten Kriterien und Grenzen sowie entsprechende Zweckbindungen (Übermittlungszweck) beachtet werden.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen