Rz. 45

Nach Abs. 5 hat die Genehmigungsbehörde (Abs. 4) in dem Falle, in dem der Datenempfänger eine nicht öffentliche Stelle ist, durch Auflagen sicherzustellen, dass die in Abs. 1, 2 und 4a genannten Kriterien und Grenzen sowie entsprechende Zweckbindungen (Übermittlungszweck) beachtet werden.

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