Rz. 14

Nach Abs. 3 sind alle Übermittlungen, also sowohl die nach Abs. 1 als auch die nach Abs. 2, nur auf richterliche Anordnung zulässig. Ohne richterliche Anordnung ist § 35 Abs. 3 SGB I geltend zu machen (vgl. Komm. zu § 35 SGB I). Die Anordnung zur Übermittlung muss also ein Richter treffen. Der Staatsanwalt z. B. ist nicht anordnungsbefugt. Hintergrund hierfür ist die richterliche Unabhängigkeit bei der Prüfung, ob Sozialdaten übermittelt werden sollen. Der Staatsanwalt ist dagegen weisungsabhängig.

 

Rz. 15

Der Richter hat im Vorfeld der Anordnung insbesondere die Straftat entsprechend Abs. 1 und 2 zu qualifizieren, den Datenumfang nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit festzulegen und die Erforderlichkeit zu prüfen. Die Verantwortlichkeit für die Übermittlung wird somit in Umkehrung des Grundsatzes nach § 67d Abs. 1 im Wesentlichen auf den anordnenden Richter verlagert.

Der richterliche Beschluss muss also vor allem folgende Angaben enthalten:

  • die Einordnung, ob es sich um ein Verbrechen oder eine sonstige Straftat von erheblicher Bedeutung handelt (Abs. 1) oder um eine andere Straftat i. S. v. Abs. 2 (Vergehen),
  • den Adressaten, also die in § 35 SGB I genannte Stelle, die die Daten übermitteln soll, und
  • die Angaben, welche Daten übermittelt werden sollen.
 

Rz. 16

Das bedeutet für den um Übermittlung ersuchten Sozialleistungsträger, dass er auf Grund einer formal rechtmäßigen richterlichen Anordnung die geforderten Sozialdaten zu übermitteln hat.

 

Rz. 17

Entspricht die richterliche Anordnung nicht den formell- oder materiell-rechtlichen Anforderungen, ist dem durch Beschwerde nach § 306 StPO entgegenzutreten. Da diese jedoch keine aufschiebende Wirkung hat, ist zugleich die Aussetzung der Vollziehung nach § 307 Abs. 2 StPO zu beantragen.

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