Rz. 4

Abs. 1 lässt die Übermittlung bestimmter Sozialdaten an die Behörden für Verfassungsschutz, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und das Bundeskriminalamt zu, soweit dies im Einzelfall zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dieser Behörden erforderlich ist.

Durch die Worte "im Einzelfall" in Abs. 1 Satz 1 ist klargestellt, dass z. B. Rasterfahndungen, Online-Zugriffe auf Datenpools, Datenabgleiche unzulässig sind. Hierfür bietet unter bestimmten Voraussetzungen § 68 Abs. 3 seit dem 1.1.2002 eine gesetzliche Übermittlungsgrundlage.

Aus verwaltungstechnischen Gründen können Einzelfälle in einem Ersuchen gebündelt werden. Die Datenübermittlung muss jedoch für jede betroffene Person, die von dem Ersuchen erfasst wird, von erkenntnismäßigem Interesse sein.

 

Rz. 5

Die Aufzählung der Empfänger ist abschließend. So dürfen auf der Grundlage des § 72 keine Daten, z. B. an die Bundespolizei oder an andere Polizeibehörden oder an Landeskriminalämter, übermittelt werden. In diesen Fällen ist § 68 oder ggf. § 73 zu prüfen

 

Rz. 6

Behörden für Verfassungsschutz sind das Bundesamt für Verfassungsschutz und die Landesämter für Verfassungsschutz. Deren Pflicht zur Zusammenarbeit und deren Aufgaben enthält das Bundesverfassungsschutzgesetz v. 20.12.1990 (BGBl. I S. 2954).

 

Rz. 7

Der Bundesnachrichtendienst (BND) ist eine Bundesoberbehörde und gehört zum Geschäftsbereich des Chefs des Bundeskanzleramtes. Zuständigkeit und Aufgabenstellung sind im BND-Gesetz geregelt.

 

Rz. 8

Die Aufgaben des Militärische Abschirmdienst (MAD) regelt das MAD-Gesetz v. 20.12.1990.

 

Rz. 9

Aufgaben und Funktionen desBundeskriminalamtesenthält das Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG) v. 7.7.1997 (BGBl. I S. 1650)

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