Rz. 51

Durch Art. 11 des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (BGBl. I S. 1822) erhielt § 71 zum 26.6.2017 einen Abs. 4. Dieser beinhaltet in Satz 1 die Zulässigkeit einer Übermittlung von Sozialdaten an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Nach § 27 Geldwäschegesetz (GwG) ist diese Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen die Zentrale Meldestelle zur Verhinderung, Aufdeckung und Unterstützung bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach Art. 32 Abs. 1 der EU-Richtlinie 2015/849.

Dieser Stelle dürfen zur Aufgabenerfüllung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GwG im Einzelfall die in Satz 2 abschließend aufgezählten Sozialdaten übermittelt werden; dies sind Name, Vorname, frühere Namen, Geburtsdatum und -ort, derzeitige und frühere Abschriften sowie Namen und Anschriften der derzeitigen und früheren Arbeitgeber der Betroffenen.

Bei der Aufgabe nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GwG handelt es sich um die Durchführung von operativen Analysen einschließlich der Bewertung von Meldungen und sonstigen Informationen zur "Erhebung und Analyse von Informationen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und der Weitergabe dieser Informationen an die zuständigen inländischen öffentlichen Stellen zum Zwecke der Aufklärung, Verhinderung oder Verfolgung solcher Taten".

Die Ersuchen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen müssen einen Hinweis auf diese Aufgabe nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GwG enthalten.

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