2.1 Zulässigkeit der Speicherung, Veränderung und Nutzung von Sozialdaten (Abs. 1)

 

Rz. 4

Abs. 1 regelt "die Zulässigkeit von Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung" (BT-Drs. 18/12611).

Die Zulässigkeit der Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung nach Abs. 1 Satz 1 erfordert zunächst, dass der Verantwortliche eine Aufgabe nach dem SGB zu erfüllen hat, für die er zuständig ist. Ferner muss das Speichern, Verändern oder Nutzen der Sozialdaten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sein und schließlich zu dem Zweck erfolgen, zu dem die Daten erhoben wurden.

Handelt es sich um bereits gespeicherte Daten, d. h., ist keine Erhebung vorausgegangen, so dürfen sie nach Satz 2 nur zu den Zwecken verändert oder genutzt werden, die Grundlage der Speicherung waren.

 

Rz. 5

Neben diesen spezifischen Bedingungen des SGB gelten seit 25.5.2018 unmittelbar die Regelungen der DSGVO, insbesondere Art. 6 Abs. 1 DSGVO, für die Zulässigkeit der Verarbeitung von Sozialdaten. Das macht auch § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB I deklaratorisch deutlich (vgl. Komm. zu § 35 SGB I).

Dies führte dazu, dass bei Anpassung des § 67c Abs. 2 an die Regelungen der DSGVO die bis 24.5.2018 enthaltene Einwilligung der betroffenen Person (Abs. 2 Nr. 2 a. F.) als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Speicherung, Veränderung und Nutzung zu anderen Zwecken entfallen konnte. Die Einwilligung der betroffenen Person als Voraussetzung für eine zulässige "rechtmäßige" Verarbeitung ergibt sich seit 25.5.2018 unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO und für die besonderen Kategorien personenbezogener Daten aus Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO. "Damit die Verarbeitung rechtmäßig ist, müssen personenbezogene Daten mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen zulässigen Rechtsgrundlage verarbeitet werden" (EG 40 DSGVO); damit steht auch nach dem 24.5.2018 die Einwilligung gleichwertig neben den "sonstigen" Rechtsgrundlagen.

2.1.1 Aufgaben nach dem SGB

 

Rz. 6

Die Speicherung, Veränderung und Nutzung von Sozialdaten ist nach Satz 1 nur zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch zulässig. Näheres zu den Begriffen "Sozialdaten" und "gesetzliche Aufgaben" ist in der Komm. zu § 35 SGB I (Rz. 6, 31) ausgeführt.

2.1.2 Erforderlichkeit

 

Rz. 7

Das Erforderlichkeitsgebot ist ein tragendes Element des gesamten Datenschutzes und wird durch die DSGVO ausdrücklich im Grundsatz der "Datenminimierung" des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO geregelt (vgl. Komm. zu § 35 SGB I Rz. 44).

2.1.3 Zweckbindung

 

Rz. 8

Abs. 1Satz 1 knüpft die Zulässigkeit für die Verarbeitungsvorgänge Speichern, Verändern und Nutzen an die Zweckbindung, d. h. nur wenn die Datenspeicherung, -veränderung oder -nutzung für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind, ist sie zulässig. Insoweit wird auch auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 67a hingewiesen (vgl. Komm. zu § 67a).

 

Rz. 9

Dies entspricht dem Grundsatz der Zweckbindung, der sich seit dem 25.5.2018 unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. b DSGVO ergibt; Näheres vgl. Komm. zu § 35 SGB I Rz. 43.

2.2 Voraussetzungen einer Zweckänderung (Abs. 2)

 

Rz. 10

Abs. 2 regelt die Zulässigkeit der Speicherung, Veränderung oder Nutzung für "andere Zwecke".

Die bis zum 24.5.2018 in § 67c Abs. 2 Nr. 2 a. F. enthaltene Einwilligung der betroffenen Person ergibt sich seit dem 25.5.2018 unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO und für die besonderen Kategorien personenbezogener Daten aus Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO (Rz. 5).

 

Rz. 11

Nach Nr. 1 ist eine Zweckänderung zulässig, wenn die Daten für die Aufgabenerfüllung desselben Verantwortlichen erforderlich und es sich bei dieser Aufgabe um eine Aufgabe nach einer anderen Rechtsvorschrift des SGB handelt.

 

Rz. 12

Nr. 2 lässt eine Zweckänderung zur Durchführung eines bestimmten Vorhabens der Forschung und Planung zu, sofern die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1, und seit dem 25.5.2018 auch der Abs. 2 oder 4a Satz 1 vorliegen (vgl. Komm. zu § 75). Nähere Voraussetzungen sind in Abs. 5 geregelt und werden unter Rz. 17 ff. kommentiert.

Durch die Erweiterung der Verweise um Abs. 2 und Abs. 4a Satz 1 des § 75 wird sichergestellt, "dass auch die in § 35 SGB I genannten Stellen die in § 75 geregelten neuen Verarbeitungsbefugnisse in Anspruch nehmen können" (BT-Drs. 18/12611).

 

Rz. 13

 
Wichtig

Nach der Gesetzesbegründung zur Anpassung von Abs. 2 an die DSGVO ist zu berücksichtigen, "dass es sich auch bei den in § 67c Absatz 2 geregelten Verarbeitungsvorgängen um Speicherung, Veränderung oder Nutzung von Sozialdaten im Sinne des § 67b handelt, mit der Folge, dass die besonderen Kategorien personenbezogener Daten über die entsprechende Anwendung des § 22 Absatz 2 BDSG auch bei der Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete Garantien geschützt werden"(BT-Drs. 18/12611) .

Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen zu § 22 BDSG in der Komm. zu § 67b ausdrücklich hingewiesen.

2.3 Zulässigkeit der Speicherung, Veränderung und Nutzung in besonderen Fällen (Abs. 3)

 

Rz. 14

Abs. 3Satz 1erklärt seit dem 25.5.2018 ausdrücklich die Speicherung, Veränderung und Nutzung von Sozialdaten für zulässig, "wenn sie für die Wahrnehmung von Aufsichts-, Kontroll- und Disziplinarbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen für den Verantwortlichen erforderlich ist...

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