Rz. 43

Personenbezogene Daten müssen "für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken" (Abs. 1 Buchst. b).

EG 39 DSGVO konkretisiert diesen Grundsatz nur dahingehend, dass insbesondere die Zwecke, zu denen die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, zum Zeitpunkt ihrer Erhebung feststehen und die Zwecke eindeutig und rechtmäßig sein müssen.

Der deutsche Gesetzgeber hat für die Sozialdaten die Zweckbindung ausdrücklich in § 67c SGB X geregelt und diese Zweckbindung auf Dritte, denen Daten übermittelt wurden, verlängert (§ 78 SGB X). Auf die Komm. zu § 67c SGB X und die Komm. zu § 78 SGB X wird ergänzend hingewiesen.

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