0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) neu bekanntgemacht worden.

Von der Anpassung der nationalen Vorschriften an die Vorgaben der EU-Richtlinie (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. EG L 281 v. 23.11.1995 S. 31), die durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze v. 18.5.2001 (BGBl. I S. 904) erfolgte, ist auch § 67c betroffen. Es handelt sich dabei um eine Anpassung der Begriffsbestimmungen an die Terminologie der EU-Richtlinie. So wird der Begriff der speichernden Stelle in Abs. 1 und 3 durch den Begriff der "verantwortlichen" Stelle ersetzt. Näheres zum Begriff der verantwortlichen Stelle ist § 67 Abs. 9 zu entnehmen.

Zum 25.5.2018 wurde § 67c durch Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG -Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ABl. L 119/1, angepasst, insbesondere an die Begrifsbestimmungen des Art. 4 DSGVO.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Mit der Anpassung des § 67c an die Regelungen der DSGVO (Rz. 1) hat der Gesetzgeber – wie auch mit § 67b – von der Öffnungsklausel des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und e i. V. m. Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Satz 2 DSGVO Gebrauch gemacht und für bestimmte Vorgänge der Verarbeitung (Art. 4 Nr. 2 DSGVO) von Sozialdaten nationale Einschränkungen in Form von Zulässigkeitsvoraussetzungen geschaffen.

§ 67c ist auch nach der Anpassung an die DSGVO zum 25.5.2018 eine der "nachfolgenden Vorschriften" i. S. d. § 67b Abs. 1. Geregelt wird die Zulässigkeit der Datenverarbeitungsvorgänge "Speicherung", "Veränderung" und "Nutzung".

 
Hinweis

Die datenschutzrechtlichen Begriffsbestimmungen ergeben sich seit 25.5.2018 europaweit einheitlich und unmittelbar geltend aus Art. 4 DSGVO. Auf nationaler Ebene wurden sie für den Umgang mit Sozialdaten in § 67 ergänzt. Die Komm. zu § 67 enthält auch Ausführungen zu Art. 4 DSGVO.

 

Rz. 3

§ 67c regelt die Zulässigkeit von Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung und hierbei zugleich die Zulässigkeit dieser Verarbeitungsschritte zu anderen Zwecken als zum Erhebungszweck (BT-Drs. 18/12611).

Wesentlicher Inhalt der Vorschrift ist die Regelung der Zweckbindung der Daten. Dies wurde in Deutschland bereits 1983 verfassungsgerichtlich gefordert (vgl. BVerfG zum Volkszählungsurteil 1983) und ist seit dem 25.5.2018 europaweit unmittelbar geltendes Recht. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b DSGVO gilt der Grundsatz der Zweckbindung für die Verarbeitung personenbezogener Daten, danach dürfen personenbezogene Daten nur "für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden" (vgl. die Komm. zu § 35 SGB I).

§ 67c als zulässige spezifizierende nationale Vorschrift (vgl. Rz. 2) wiederholt diese Zweckbindung für den Sozialleistungsbereich. Nach Abs. 1 Satz 1 dürfen Sozialdaten nur für die Zwecke gespeichert, verändert oder genutzt werden, für die sie erhoben worden sind.

Die Praxis bei den Sozialleistungsträgern sieht jedoch so aus, dass sich die Zwecke laufend ändern. Aus dem ursprünglichen Rehabilitationsantrag wird ein Rentenverfahren oder der Krankenhausbehandlung folgt eine Leistung zur Teilhabe. Die betroffene Person hätte wohl kaum Verständnis dafür, wenn stets erneut auch die Daten beschafft werden müssten, die dem Träger bereits vorliegen. Zudem wäre der Verwaltungsaufwand nicht zu rechtfertigen.

§ 67c enthält daher in Abs. 2 Ausnahmen von der Zweckbindung und in den Abs. 3 bis 5 weitere Festlegungen für besondere Fallgestaltungen.

2 Rechtspraxis

2.1 Zulässigkeit der Speicherung, Veränderung und Nutzung von Sozialdaten (Abs. 1)

 

Rz. 4

Abs. 1 regelt "die Zulässigkeit von Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung" (BT-Drs. 18/12611).

Die Zulässigkeit der Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung nach Abs. 1 Satz 1 erfordert zunächst, dass der Verantwortliche eine Aufgabe nach dem SGB zu erfüllen hat, für die er zuständig ist. Ferner muss das Speichern, Verändern oder Nutzen der Sozialdaten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sein und schließlich zu dem Zweck erfolgen, zu dem die Daten erhoben wurden.

Handelt es sich um bereits gespeicherte Daten, d. h., ist keine Erhebung vorausgegangen, so dürfen sie nach Satz 2 nur zu den Zwecken verändert oder genutzt werden, die Grundlage der Speicherung waren.

 

Rz. 5

Neben diesen spezifischen Bedingungen des SGB gelten seit 25.5.2018 unmittelbar die Regelungen der DSGVO, insbesondere Art. 6 Abs. 1 DSGVO, für die Zulässigkeit der Verarbeitung von Sozialdaten. Das macht auch § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB I deklaratorisch deutlich (vgl. Komm. zu § 35 SGB I).

Dies führte dazu, dass bei Anpassung des § 67c Abs. 2 an d...

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