Rz. 44

§ 78b SGB X (Datenvermeidung und Datensparsamkeit) wurde zum 25.5.2018 aufgehoben, "weil der Inhalt inzwischen durch Artikel. 5 Absatz 1 Buchstabe e sowie Artikel 32, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 geregelt wird" (BT-Drs. 18/12611).

Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO müssen personenbezogene Daten "dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein". Dies erfordert nach EG 39 DSGVO insbesondere, dass die Speicherfrist für personenbezogene Daten auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt bleibt. Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn der Zweck der Verarbeitung nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden kann. Vom Verantwortlichen sind Fristen für ihre Löschung oder regelmäßige Überprüfung vorzusehen.

Dies korrespondiert mit dem Grundsatz der Erforderlichkeit im Sozialdatenschutz, wie er sich für die Datenerhebung aus § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X (vgl. Komm. zu § 67a SGB X) und für die Speicherung, Veränderung und Nutzung aus § 67c Abs. 1 Satz 1 SGB X ergibt (vgl. Komm. zu § 67c SGB X).

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