Rz. 3

Aufgrund der Regelung in Satz 1 sind die übrigen SGB X-Vorschriften unmittelbar anwendbar.

Es sind z. B. anwendbar die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (§ 2), über die Fähigkeit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen (§ 11), über Beteiligte, Bevollmächtigte und Beistände (§§ 12, 13), über Vertreter von Amts wegen und ausgeschlossene Personen (§§ 15, 16), über das Amtshilfeverfahren (§§ 3ff.) sowie den Schutz der Sozialdaten (§§ 67ff.). Hingegen sind die Vorschriften über den Verwaltungsakt (§§ 31 bis 52) nicht anwendbar, soweit nicht die §§ 53 bis 60 (z. B. § 58 Abs. 2) dies ausdrücklich bestimmen (Bayer. LSG, Urteil v. 30.3.2009, L 18 U 221/08; z. B. in § 58 Abs. 2). § 24 ist ebenfalls nicht anwendbar, da die Vertragsparteien sich gleichberechtigt gegenüberstehen und ein Vertragsschluss ohne beiderseitige Kenntnis des Vertragsinhalts ausgeschlossen ist. Soweit außer den Vertragsparteien andere Beteiligte betroffen sind, ist § 24 ebenfalls nicht anwendbar, denn insoweit ist § 57 Abs. 1 lex specialis. Die Vorschriften über den Verwaltungsakt sind allein auf den Charakter dieser Handlungsform als einseitige hoheitliche Maßnahme zugeschnitten und deshalb auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht anwendbar. Eine Ausnahme gilt nur für § 42 aufgrund der ausdrücklichen Verweisung in § 58 Abs. 2 Nr. 1.

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