Rz. 16

Bis zur Unanfechtbarkeit ist die Behörde oder bei Widerspruch deren Widerspruchsbehörde für den Widerruf zuständig, die den belastenden rechtmäßigen VA erlassen hatte. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ist die Behörde für den Widerrufs-VA zuständig, die den Ausgangsbescheid hätte erlassen müssen (vgl. die Komm. zu § 44).

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