Rz. 2

§ 2 regelt im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit die Zuständigkeitskonkurrenz, den negativen und positiven Kompetenzkonflikt sowie die Zuständigkeitsänderung während eines laufenden Verwaltungsverfahrens und den Erlass unaufschiebbarer Maßnahmen. Die Zuständigkeitsregelungen sind zwingend, soweit nicht durch Gesetz abweichende Vereinbarungen zugelassen sind. Unter die Vorschrift fallen alle Tätigkeiten einer Behörde (vgl. § 1 Abs. 2) im Bereich des öffentlichen Rechts zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, nicht nur das Verwaltungsverfahren i. S. d. §§ 8ff. Die örtliche Zuständigkeit einer Behörde ist nur im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit (vgl. §§ 18 bis 29 SGB I) gegeben und muss gesetzlich festgelegt sein.

Abs. 1, 2 und 4 entsprechen § 3 Abs. 2 bis 4 VwVfG. Abs. 3 stellt sicher, dass während des Zuständigkeitswechsels eine Unterbrechung der Leistungen nicht eintritt. Angesichts der organisatorischen Vielgestaltigkeit auf dem Gebiet der im SGB zusammengefassten Rechtsgebiete hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden im SGB X unmittelbar zu regeln. Allgemein gilt: Im Anwendungsbereich des SGB steht die sachliche Zuständigkeit im Vordergrund; eine Übersicht hierüber geben die §§ 18 bis 29 SGB I. Die örtliche Zuständigkeit grenzt den räumlichen Bereich ab, innerhalb dessen die Behörden die ihnen zugewiesenen sachlichen und funktionellen Zuständigkeiten bzw. Kompetenzen ausüben und bedeutet, dass die Behörde in einem bestimmten räumlichen Wirkungskreis die ihr zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen hat. Dabei legt § 2 – ausgenommen Abs. 4 – die örtliche Zuständigkeit der Behörde nicht fest, sondern setzt sie voraus.

Beispiele für die Regelung der örtlichen Zuständigkeit im Sozialrecht finden sich in § 36 SGB II, § 327 SGB III, § 93 Abs. 3 SGB IV, § 128 SGB VI, § 130 SGB VII, §§ 86ff. SGB VIII, § 98 SGB XII, § 13 BKKG.

Die örtliche Zuständigkeit einer Behörde kann sich bei Versicherten bzw. Leistungsberechtigten aus dem Wohnsitz, dem gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt, dem Beschäftigungs- oder Tätigkeitsort, der Ausbildungsstätte sowie bei Unternehmen aus dem Betriebssitz ergeben.

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