Rz. 14

Im sog. Sterbevierteljahr wird bei den Witwen- bzw. Witwerrenten gemäß § 46 Abs. 1 und 2 Einkommen nicht angerechnet, weil der Rentenartfaktor hier 1,0 beträgt (§ 67 Nr. 5 und 6). Dies gilt nicht für die Witwen- bzw. Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten (§ 46 Abs. 3) und die Rente an geschiedene Ehegatten (§ 243) sowie die Erziehungsrente.

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