Rz. 7

Danach werden Witwen- und Witwerrenten nicht aufgeteilt, solange der Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt. Dies ist gemäß § 67 Nr. 5 und 6 sowie § 82 Nr. 6 und 7 der Fall bei Hinterbliebenenrenten gemäß § 46 während des Zeitraums vom Ende des Kalendermonats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach seinem Tod (Sterbevierteljahr). Satz 2 gilt dagegen nicht für die Geschiedenenwitwenrente gemäß § 243; denn bei dieser Rente beträgt der Rentenartfaktor auch während des Sterbevierteljahrs 0,6 bzw. 0,25 (§ 255 Satz 2).

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