Rz. 2

Die aufzuteilende Witwen- oder Witwerrente umfasst die Ansprüche auf kleine bzw. große Witwenrente gemäß § 46 Abs. 1 und Abs. 2, die wiederaufgelebte Witwen- bzw. Witwerrente nach § 46 Abs. 3 und den Anspruch auf die sog. Geschiedenenwitwenrente nach § 243. Durch die Einführung des Versorgungsausgleichs mit Wirkung zum 1.7.1977 hat das von § 91 geregelte Konkurrenzverhältnis im Ergebnis nur noch Bedeutung für Ansprüche auf Witwen- bzw. Witwerrenten nach § 46 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 auf der einen Seite und – auf Scheidungen vor dem 1.7.1977 beruhende – Ansprüche auf Witwen- bzw. Witwerrenten nach § 243 auf der anderen Seite (vgl. zu weiteren denkbaren Fällen mehrerer Berechtigter und der daraus resultierenden Aufteilung der Witwen- bzw. Witwerrente Rz. 3 sowie die Komm. zu § 46). Der durchgeführte Versorgungsausgleich steht einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen geschiedenen Ehepartners entgegen, so dass mehrere Berechtigte i.S.d. § 91 dann nicht vorhanden sind (so auch Löns, in: Kreikebohm, SGB VI, § 91 Rz. 2). Aufgrund der in § 46 Abs. 4 mit Wirkung zum 1.1.2005 durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts eingeführten Gleichstellungsklausel für eingetragene Lebenspartnerschaften (vgl. insoweit die Komm. zu § 46) erfasst § 91 auch die Fälle der Aufteilung der Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen (eingetragenen) Lebenspartners.

 

Rz. 3

Mehrere Berechtigte sind vorhanden, wenn der Versicherte mehr als nur einmal verheiratet war, so dass nach seinem Tod ein Anspruch auf mehrere Witwen- bzw. Witwerrenten besteht. Durch die Einführung des Versorgungsausgleichs mit Wirkung zum 1.7.1977 erfasst das von § 91 geregelte Konkurrenzverhältnis – wie oben bereits erwähnt – im Ergebnis nur Ansprüche auf Witwen- bzw. Witwerrenten nach § 46 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 einerseits und Ansprüchen auf Witwen- bzw. Witwerrenten nach § 243 andererseits (vgl. hierzu auch Rz. 2). Ebenso werden die allerdings seltenen Fälle erfasst, dass mehrere Berechtigte mit Ansprüchen nach § 243 aufgrund von Scheidungen vor dem 1.7.1997 bestehen. Darüber hinaus ist in Ausnahmefällen auch die Konkurrenz mehrerer Rentenansprüche nach § 46 möglich. Hierbei handelt es sich zunächst um Fälle, in denen der Versicherte bis zu seinem Tod in bigamischer Ehe (§ 1306 BGB) gelebt hat. Jedenfalls ist in diesen Fällen bei – mangels Aufhebungsurteils nach §§ 1313, 1314, 1306 BGB – Rechtswirksamkeit (vgl. § 1313 Satz 2 BGB) beider (oder mehrerer) Ehen die Witwen- bzw. Witwerrente nach § 91 aufzuteilen (vgl. BSG, Urteil v. 21.11.1984, 4 RJ 59/83; ebenso Urteil v. 13.9.1994, 5 RJ 72/92).

Gleiches gilt bei späterer Aufhebung der 2. Ehe bis zur Rechtskraft des Aufhebungsurteils; denn die 2. Ehe ist bis zu diesem Zeitpunkt zunächst wirksam (§ 1313 Satz 2 BGB). Nach Rechtskraft des Aufhebungsurteils ist der Rentenversicherungsträger berechtigt, den Bescheid über die Bewilligung der Hinterbliebenenrente an den ehemaligen "Ehegatten" nach § 45 SGB X aufzuheben, dessen Ehe mit dem Versicherten aufgehoben wurde.

Entsteht nach bereits bewilligter Witwen- bzw. Witwerrente ein Zahlungsanspruch eines (weiteren) Berechtigten für denselben Zeitraum, so ist die Rente vom Zeitpunkt der Entstehung dieses Anspruchs an nach § 91 aufzuteilen und der Bescheid über die bewilligte Rente wegen Änderung der Verhältnisse nach Maßgabe des § 48 SGB X aufzuheben (vgl. BSG, Urteil v. 21.6.2000, B 4 RA 66/99 R). Lagen die Voraussetzungen für eine zunächst nicht durchgeführte Rentenaufteilung nach § 91 vom Beginn der Bewilligung der Rente an vor, so ist § 45 SGB X einschlägig.

§ 91 findet keine Anwendung, wenn neben einer sog. Geschiedenenwitwen- bzw. -witwerrente nach § 243 eine Rente nach § 46 Abs. 3 (Rente nach dem vorletzten Ehegatten) nicht geleistet wird, weil auf diese Rente eine Witwen- bzw. Witwerrente nach § 46 Abs. 1 bzw. Abs. 2 (Rente aus einer nachfolgenden Ehe) nach § 90 Abs. 1 angerechnet wird. In diesem Falle sind nämlich die Hinterbliebenen keine Berechtigten i.S.d. § 91, weil die Rente nach dem vorletzten Ehegatten nicht geleistet wird (BSG, Urteil v. 21.4.1999, B 5/4 RA 90/97 R).

 

Rz. 4

Unter Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente ist der Anspruch auf Zahlung der Rente, nicht hingegen der Rentenanspruch dem Grunde nach (sog. Rentenstammrecht) zu verstehen. Eine Aufteilung der Rente auf mehrere Berechtigte ist folglich nicht vorzunehmen, wenn die Rente etwa wegen der Anrechnung von Einkommen nach § 97 oder von Ansprüchen nach dem letzten Ehegatten gemäß § 90 nicht geleistet wird. Es müssen – einschließlich der Rentenantragstellung – alle Leistungsvoraussetzungen erfüllt sein (so auch Gürtner, in: KassKomm. SGB VI, § 91 Rz. 4; ebenso Löns, a. a.O., m.w.N.; BSG, Urteil v. 30.8.2000, B 5 RJ 4/00 R, BSGE 87 S. 88; BSG, SozR 3-1200 § 34 Nr. 1; a.A. Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, Kommentar, § 91 SGB VI Anm. 2, ohne Begründung).

Diese Rechtsauffassung folgt...

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