Rz. 19
Die Teilhabeleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung werden i. d. R. als Sachleistung zur Verfügung gestellt. Auf Antrag können diese Sachleistungen auch als Geldleistungen erbracht werden (§ 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i. V. m. § 8 Abs. 2 SGB IX). Dieses Wahlrecht besteht allerdings in den Fällen nur für Leistungen, die außerhalb einer Rehabilitationseinrichtung beansprucht werden können. Im Übrigen wird auf die Komm. zu § 29 SGB IX verwiesen.
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