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Bei dem Persönlichen Budget handelt es sich um eine Weiterentwicklung der Wahl- und Wunschrechte i. S. d. § 8 Abs. 1 SGB IX bzw. § 33 SGB I. Nach § 29 SGB IX können behinderte Menschen auf Antrag Leistungen zur Teilhabe auch durch ein monatliches Persönliches Budget erhalten, um ihnen ein möglichst selbstbestimmtes Leben in eigener Verantwortung zu ermöglichen.

Im Rahmen des Persönlichen Budgets können laufende Sozialleistungen, die als Naturalleistungen erbracht werden, in Geld umgewandelt werden. Es handelt sich bei dem Persönlichen Budget nicht um eine neue, eigenständige Leistung, sondern lediglich um eine andere Leistungsform (Geldleistung statt Sachleistung).

Durch den Hinweis in Abs. 1 Satz 2 auf § 29 SGB IX will der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Versicherte bei den Rehabilitations-/Teilhabeleistungen des Rentenversicherungsträgers das "Persönliche Budget" wählen kann. Zu beachten ist, dass durch das Persönliche Budget keine Leistungen finanziert werden können, die außerhalb des Leistungsspektrums des Rentenversicherungsträgers liegen. Das Persönliche Budget ist somit nicht als "Add-on"-Leistung zu verstehen (BSG, Urteil v. 8.3.2016, B 1 KR 19/15 R). Ein Versicherter kann somit z. B. im Anschluss an eine medizinische Rehabilitationsleistung des Rentenversicherungsträgers anstelle des Rehabilitationssports (§ 64) kein Persönliches Budget für "allgemeines, freies Schwimmen" im Hallenbad beanspruchen (kein Übungsleiter, kein Sport in der Gruppe).

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, muss der Rentenversicherungsträger einen Antrag auf das "Persönliche Budget" ablehnen (vgl. auch BSG, Urteil v. 11.5.2011, B 5 R 54/10). Ein Ermessen hat er hier nicht.

Die Höhe des Persönlichen Budgets wird individuell anhand der festgestellten Teilhabebedarfe (§§ 4 und 5 SGB IX) und der sonst als Naturalleistung zu erbringenden Sach- und Dienstleistungen ermittelt. Der zur Verfügung gestellte Geldbetrag soll die Höhe der Ausgaben des Rentenversicherungsträgers für die bisherigen Sachleistungen nicht überschreiten. 

Näheres zum Persönlichen Budget und der hiermit im Zusammenhang stehenden Zielvereinbarung ergibt sich aus der Komm. zu § 29 SGB IX.

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