Rz. 8

Der Zuschlag ist in Fällen der Wanderversicherung mit Beteiligung der knappschaftlichen Rentenversicherung in einer Summe und nicht getrennt für jeden Versicherungszweig zu ermitteln; außerdem ist er nach dem Wortlaut des § 87 Abs. 1 ausschließlich im knappschaftlichen Leistungsanteil zu berechnen. Hierbei sind jedoch die in der allgemeinen Rentenversicherung zurückgelegten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten mit heranzuziehen. Dies gilt sowohl für die Berechnung von Halbwaisenrenten als auch für die Berechnung von Vollwaisenrenten. Der gesamte Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ist somit der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, sobald ein Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.

 
Praxis-Beispiel

Sachverhalt:

Die leiblichen Eltern einer Vollwaise haben folgende rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt:

 
a) Mutter = keine  
b) Vater = knRV 280 Beitragsmonate mit 30,0000 pEP
    allgem. RV     30 Beitragsmonate mit 3,0000 pEP  
insgesamt   310 Beitragsmonate mit 33,0000 pEP

Der Zugangsfaktor gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 und 3, § 264d beträgt 0,892. Die zu berechnende Vollwaisenrente beginnt am 1.8.2015.

Lösung:

Ermittlung des Zuschlags bei Berechnung der Vollwaisenrente (§ 78 Abs. 1 und 3, § 87 Abs. 1 Nr. 2):

310 KM BZ × 0,892 Zugangsfaktor (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 und 3, § 264d) × 0,0563 Entgeltpunkte = 15,5681 persönliche Zuschlags-Entgeltpunkte (§ 87 Abs. 1 Nr. 2)

Berechnung der monatlichen Vollwaisenrente (§ 64):

 
  persönliche ­Entgeltpunkte § 66 Abs. 1 Rentenartfaktor § 82 S. 1 Nr. 9,
§ 67 Nr. 8
aktueller ­Rentenwert § 68 Monatsrente § 64
knRV 45,5681 × 0,2667 × 29,21 EUR 354,99 EUR
allgem. RV   3,0000 × 0,2 × 29,21 EUR 17,53 EUR
        372,52 EUR

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