Rz. 46

Gemäß Abs. 2 Satz 3 wird bei einem Ausscheiden aus einem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis durch Tod nur nachversichert, wenn für die Hinterbliebenen kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung besteht, jedoch ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente gemäß § 46 (Witwenrente und Witwerrente) und § 47 (Erziehungsrente) geltend gemacht werden kann. Durch die Einbeziehung der eingetragenen Lebenspartnerschaften in die Hinterbliebenenversorgung gemäß §§ 46, 47 hat sich der Kreis der Hinterbliebenenrentenberechtigten erweitert, was auch bei der Nachversicherung zu berücksichtigen ist. Die Durchführung der an sich eintretenden Nachversicherung soll nach dem Willen des Gesetzgebers trotz des Vorliegens der Nachversicherungsvoraussetzungen unterbleiben, wenn der Beitragszahlung aufgrund einer Nachversicherung keine Leistungsgewährung gegenüberstehen würde. Eine Nachversicherung scheidet daher dort aus, wo keine Hinterbliebenen vorhanden sind oder aber auch mit den Nachversicherungsbeiträgen die allgemeine Wartezeit i. S.d § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 für Renten wegen Todes nicht erfüllt wird. Die Anrechnung von Einkommen auf Renten wegen Todes gemäß § 97 berührt die Nachversicherung nicht, da es nur auf den Anspruch dem Grunde nach ankommt.

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