Rz. 2

Personen, die seit 2013 eine geringfügig entlohnte (Dauer)Beschäftigung aufnehmen, sind – im Unterschied zum bis dahin geltenden Recht – gemäß § 1 Nr. 1 rentenversicherungspflichtig. Sie können sich jedoch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (§ 6 Abs. 1b). Auf diese Fälle, in denen nur der Arbeitgeber einen Beitragsanteil zur Rentenversicherung zu zahlen hat, bezieht sich die Zuschlagsregelung in § 76b (Abs. 1). Diese Entgeltpunkte zählen – nach Umrechnung in Monate (§ 52 Abs. 2) – auch für die Wartezeit mit. Weitere Ansprüche sind aus diesen Beitragsanteilen nicht verbunden, weil es sich hierbei nicht um Beiträge i. S. v. § 54 Abs. 1 Nr. 1 handelt.

Zur geringfügigen Beschäftigung vgl. §§ 8, 8a SGB IV.

 

Rz. 3

In Abs. 2 ist geregelt, wie die Zuschläge an Entgeltpunkten unter Berücksichtigung der für diese Beschäftigungen geringeren Beiträge zu ermitteln sind, während Abs. 3 zum Inhalt hat, dass die Regelungen des § 75 (Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn) und § 124 entsprechend gelten.

Geringfügig Beschäftigten, die ihr Versicherungsleben bereits abgeschlossen haben bzw. Rentenansprüche nicht mehr erwerben können, sind von der Berücksichtigung zusätzlicher Entgeltpunkte ausgeschlossen (Abs. 4).

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