1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 – RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 (in den neuen Bundesländern bereits am 3.10.1990) in das SGB VI eingeführt. Zuletzt wurde sie durch das Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG) v. 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 355) mit Wirkung zum 1.7.2026 geändert (vgl. zu den Gesetzesmaterialien BR-Drs 423/25 S. 51 = BT-Drs. 21/1858 S. 50).
1.1 Inhalt der Regelung
Rz. 2
Abs. 1 enthält den Grundsatz, dass rentenrechtliche Zeiten – mit Ausnahme der Zurechnungszeit und der Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Altersrente – nach Beginn der jeweiligen Rente für diese Rente nicht zu berücksichtigen sind.
Zum Rentenbeginn vgl. §§ 99 ff.
An die Stelle des Rentenbeginns tritt für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit der Eintritt der Erwerbsminderung (Abs. 2), es sei denn, dass Abs. 3 Anwendung findet.
Abs. 4 (Rz. 1) bezieht sich auf Pflichtbeiträge aus § 119 SGB X, die nach Rentenbeginn aufgrund eines vorher eingetretenen Schadensereignisses gezahlt werden.
1.2 Normzweck
Rz. 3
Der Endzeitpunkt für die Ermittlung von Entgeltpunkten nach den §§ 70 ff. ist der Rentenbeginn. Sinn der Regelung ist es daher, dem rentenrechtlichen Grundsatz Ausdruck zu verleihen, dass ein bereits eingetretener Versicherungsfall bzw. Leistungsfall nachträglich grundsätzlich nicht mehr versichert werden kann. Dieses Versicherungsfallprinzip wird durch das Rentenbeginnprinzip ergänzt (vgl. auch GRA der DRV zu § 75 SGB VI,Stand: 18.1.2023, Anm. 2; vgl. auch die Komm. unter Rz. 8 ff. – Rentenzuschläge bei Altersrenten nach Abs. 1). Die Berücksichtigung solcher nach Rentenbeginn erworbener Entgeltpunkten wird daher a...