Rz. 39
Entgeltpunkte für Zeiten nach Eintritt der Erwerbsminderung sind – von den Fällen des Abs. 3 abgesehen – bei der "nächsten" Rente – der Folgerente (vgl. GRA der DRV zu § 75 SGB VI, Stand: 18.1.2023, Anm. 2) zu berücksichtigen, z. B.
- bei der Altersrente oder Rente wegen voller Erwerbsminderung im Anschluss an eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
- bei einer Rente wegen Todes nach einer Versichertenrente,
- bei erneuter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Für Altersteilrenten gilt Abs. 1 i. V. m. § 76d. Maßgebend ist dann der neue Leistungsfall bzw. der Rentenbeginn.
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