Rz. 4

Die Regelung stellt sicher, dass sich die neben einem Altersteilrentenbezug gezahlten Beiträge (während des Vollrentenbezuges besteht Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 1) immer rentensteigernd beim Bezug der späteren Vollrente auswirken (BT-Drs. 15/2149 S. 24).

Nach bis Juli 2004 geltendem Recht traten vermehrt Fälle auf, in denen solche Beiträge nicht in vollem Umfang bei der anschließenden Vollrente zum Tragen kamen (vgl. BT-Drs. 15/2149 S. 24). Bis dahin führte der Wechsel von einer Altersteilrente zur Vollrente zu einem neuen Rentenbeginn und damit zur Neubestimmung der persönlichen Entgeltpunkte unter Anwendung des dann geltenden Rechts.

Demgegenüber kommt es seitdem nicht mehr zu einem neuen "Rentenfall", weil der Rentenbeginn beim Wechsel zwischen Voll- und Teilrente unverändert bleibt (vgl. Komm. zu § 66).

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