Rz. 23

Weiterhin sieht Abs. 3 die Ermittlung weiterer Entgeltpunkte auch für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vor, wenn Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach Eintritt des Leistungsfalls vorliegen. Dies gilt aber nur auf Antrag.

 

Rz. 24

Abs. 3 betrifft ausschließlich Bezieher von Renten wegen voller Erwerbsminderung (bis 31.12.2000 Erwerbsunfähigkeitsrenten). Sie können verlangen, dass Entgeltpunkte auch für nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung zurückgelegte Beitrags- und Anrechnungszeiten ermittelt werden, wenn die Beitragszeiten mindestens 240 Monate umfassen. Die Regelung begründet einen neuen Rentenanspruch (zum Anspruch auf Neufeststellung der Rente auf Antrag vgl. auch GRA der DRV zu § 75 SGB VI, Stand: 18.1.2023, Anm. 6). Nach § 89 Abs. 1 Satz 1 wird diese Rente jedoch nur geleistet, wenn sie höher ist als die bisherige Rente wegen voller Erwerbsminderung.

2.5.1 Voraussetzungen der Neufeststellung im Überblick

 

Rz. 25

Eine Neufeststellung ist daher dann vorzunehmen, wenn nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit Beiträge für 240 Kalendermonate gezahlt worden sind und dies vom Versicherten beantragt wurde. Dabei sind die Fiktionen von § 302a Abs. 1, § 302b Abs. 2 und Abs. 3 zu berücksichtigen, wonach die dort bezeichneten Renten wegen Erwerbsunfähigkeit (nach altem Recht) als Rente wegen voller Erwerbsminderung gelten. Für den Beginn der so neu festgestellten Rente gilt § 100 Abs. 1.

2.5.2 Begünstigter Personenkreis

 

Rz. 26

Erfasster Personenkreis des Rechts auf Neubestellung sind insbesondere Bezieher von Renten wegen voller Erwerbsminderung i. S. d. § 43 Abs. 2 (in der Praxis der DRV wird dabei kein neuer Leistungsfall geprüft, weil die DRV davon ausgeht, dass weiterhin volle Erwerbsminderung vorliegt; GRA der DRV zu § 75 SGB VI, Stand: 18.1.2023, Anm. 6.1). Begünstigt können weiter auch Bezieher einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 oder Abs. 3 SGB VI i. d. F. bis 31.12.2000 sein.

 

Rz. 27

Nicht berechtigt zur Neufeststellung hingegen sind Bezieher einer Rente wegen Berufsunfähigkeit – übergangsrechtlich nach § 240. Solche Renten gelten ausdrücklich nach § 302b Abs. 1 nur als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

2.5.3 20 Jahre Beitragszeiten

 

Rz. 28

Erforderlich sind 20 Jahre Beitragszeiten nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Maßgeblicher Anfangszeitpunkt für die Ermittlung der Beiträge ist nach § 75 Abs. 3 daher nicht der Beginn der Rente, sondern allein der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bzw. der Eintritt der vollen Erwerbsminderung (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.3.2008, L 17 RA 77/04, Rz. 25). Hierbei ist es unerheblich, wann diese Beitragszeiten erzielt worden sind. Die Zeit muss nicht lückenlos erfolgen; erforderlich ist also nur, dass überhaupt 240 Kalendermonate mit Beiträgen belegt sind; wobei sowohl Pflichtbeiträgen als auch freiwilligen Beiträgen mitzuzählen sind.

2.5.4 Rechtsfolgen der Neufeststellung

 

Rz. 29

Zu den Auswirkungen bei der Berechnung der neu festzustellenden Rente vgl. GRA der DRV zu § 75 SGB VI, Stand: 18.1.2023, Anm. 6.4.

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