Rz. 19

Abs. 2 Satz 1 sieht für die generelle Außerachtlassung der Ermittlung von Entgeltpunkten nach Abs. 2 Satz 1 zwei Rückausnahmen vor. So gilt Satz 1 nicht

  • für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht (Nr. 1) und für
  • freiwillige Beiträge, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist (Nr. 2).
 

Rz. 20

Für Renten, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht (§ 43 Abs. 6), sind Entgeltpunkte auch für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten zu ermitteln, die bis zum Vormonat des Rentenbeginns zurückgelegt sind. Hier ist als Leistungsfall nicht der Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, sondern die Erfüllung der 20-jährigen Wartezeit maßgebend (GRA der DRV zu § 75 SGB VI, Stand: 18.1.2023, Anm. 3).

 

Rz. 21

Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bezieht sich auf Renten wegen voller Erwerbsminderung – bis 31.12.2000 wegen Erwerbsunfähigkeit –, die auf der Wartezeit von 20 Jahren beruhen (vgl. § 43 Abs. 6 bzw. bis 31.12.2000 § 44 Abs. 3). Für sie gilt abweichend von Satz 1, dass auch für nach Eintritt des Leistungsfalls der Erwerbsminderung liegende Beitrags- und Anrechnungszeiten Entgeltpunkte für diese Rente zu ermitteln sind.

 

Rz. 22

Die Regelung des § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, wonach bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind, keine Entgeltpunkte ermittelt werden, stellt allein auf den Zeitpunkt der Zahlung freiwilliger Beiträge ab; sie trifft keine Unterscheidung danach, ob es sich um laufende oder nachentrichtete Beiträge handelt (BSG, Urteil v. 12.5.1998, B 5/4 RA 73/97 R; BSG, Urteil v. 12.5.1998, B 5/4 RA 36/97 R; vgl. zu einer solchen Fallkonstellation auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil v. 16.7.1998, L 5 J 126/97).

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