Rz. 5

Ergänzende Vorschriften finden sich insbesondere in den §§ 76 bis 76f, die das Regelungswerk der Zuschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung beinhalten. Bei einem durchgeführten Rentensplitting nach § 120a finden sich weitere Regelungen in § 101 Abs. 4 und 5. Für Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich im Beitrittsgebiet ist § 264a zu berücksichtigen. Außerdem sind bei § 75 Abs. 4 die Regelungen von § 119 und § 34 Abs. 4 Nr. 3 zu berücksichtigen.

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