0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 34, Art. 12 Abs. 1 des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) mit Wirkung zum 1.1.2002 in das SGB VI eingefügt worden.

Durch Art. 1 Nr. 16, Art. 86 Abs. 4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde die Vorschrift insoweit redaktionell geändert, als mit Wirkung zum 1.10.2005 in Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt worden sind.

Durch Art. 3 Nr. 22, Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜG) v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 die Überschrift der Vorschrift neu gefasst. Außerdem wurden in Abs. 5 die Wörter "bei Wiederheirat von Witwen und Witwern" gestrichen. Die vorgenannten Änderungen stehen im Zusammenhang mit der durch das LPartÜG erfolgten Einbeziehung von eingetragenen Lebenspartnerschaften in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 46 Abs. 4). Folgerichtig wurde auch Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Herbeiführung eines Rentensplittings ermöglicht (vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2007 gemäß § 120d i. d. F. des LPartÜG, ab 1.1.2008 gemäß § 120e, eingefügt durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz v. 20.4.2007, BGBl. I S. 554).

Durch Art. 1 Nr. 39, Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 545) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2008 wie folgt geändert: In Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wurden die Wörter "das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Wörter "die Regelaltersgrenze erreicht" und in Abs. 4 Satz 2 die Wörter "vollendeten 65. Lebensjahr" durch die Wörter "Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt. Außerdem ist Abs. 9 angefügt worden, der nunmehr konkret den Zeitpunkt der Durchführung eines Rentensplittings bestimmt.

Durch Art. 1 Nr. 25, Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2017 wie folgt geändert: In Abs. 3 Nr. 1 und 2 wurden vor dem Wort "Anspruch" und in Abs. 6 Satz 2 nach dem Wort "Ehegatten" jeweils die Wörter "nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde" eingefügt. Hierbei handelte es sich um Folgeänderungen zu § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 (i. d. F. des Flexirentengesetzes ab 1.1.2017), nach dem Versicherungsfreiheit wegen Alters in der gesetzlichen Rentenversicherung nunmehr nur noch für Personen besteht, die nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, eine Vollrente wegen Alters beziehen.[1] Nach der Rechtsauffassung des Gesetzgebers gilt das Versicherungsleben nunmehr erst nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht worden ist, als abgeschlossen; entsprechend verlängert sich auch die in Abs. 6 Satz 2 genannte Splittingzeit (vgl. auch BT-Drs. 18/9787).

Durch Art. 1 Nr. 2, Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) wurde mit Wirkung zum 1.7.2024 in Abs. 7 Satz 1 das Wort "demselben" durch das Wort "dem" ersetzt. Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung als Folge der Angleichung der aktuellen Rentenwerte (§§ 68, 254c) in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.7.2024 (vgl. auch BT-Drs. 18/11923 v. 12.4.2017).

[1] Nach dem bis zum 31.12.2016 geltenden Recht bestand Versicherungsfreiheit gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 1 auch für Personen, die eine Vollrente wegen Alters vor Erreichen ihrer Regelaltersgrenze bezogen haben (z. B. bei vorzeitigem Bezug einer Vollrente wegen Alters gemäß §§ 236, 236a, 236b).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Seit dem Inkrafttreten des Altersvermögensergänzungsgesetzes v. 21.2.2001 (BGBl. I S. 403) zum 1.1.2002 besteht für Ehegatten bei Vorliegen der in Abs. 2 bis 4 der Vorschrift genannten Voraussetzungen die Möglichkeit anstelle der traditionellen Altersversorgung (Versichertenrente und Hinterbliebenenrente) ein Rentensplitting unter Ehegatten zu wählen. Hierbei werden die in der sog. Splittingzeit (Abs. 6) erworbenen dynamischen Rentenanwartschaften unter den Ehegatten zum Aufbau eigenständiger Rentenanwartschaften partnerschaftlich geteilt. Das Rentensplitting unter Ehegatten ist dem Versorgungsausgleich nach §§ 1587 ff. BGB i. d. F. bis 31.8.2009 (ab 1.9.2009 dem Versorgungsausgleichsgesetz v. 3.4.2009; BGBl. I S. 700) nachempfunden. Abweichend hiervon bezieht sich ein Rentensplitting i. S. v. § 120a ausschließlich auf die Teilung dynamischer Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung[1] Höherversicherungsanteile, die gemäß § 269 Abs. 1 als nicht anpassungsfä...

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