0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 3 Nr. 22 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜG) v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) mit Wirkung zum 1.1.2005 ins SGB VI eingefügt worden. In der Zeit vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2007 regelte sie die Einbeziehung von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in das Rentensplitting unter Ehegatten.

Der Regelungsinhalt des § 120d ist durch Art. 1 Nr. 41 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) mit Wirkung zum 1.1.2008 geändert worden. Die bisher in § 120d enthaltene Regelung ergibt sich seit dem 1.1.2008 aus § 120e. Die Neufassung des § 120d beinhaltet nunmehr spezielle Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen für die Durchführung eines Rentensplittings, die im Wesentlichen bereits im Entwurf zum Altersvermögensgesetz vorgesehenen waren, letztlich aber erst zum 1.1.2008 in Kraft getreten sind.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 120d in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung enthält Sonderregelungen zum Verfahren und zur Zuständigkeit bei Durchführung eines Rentensplittings unter Ehegatten/Lebenspartnern.

 

Rz. 3

Abs. 1 bestimmt den frühestmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe von gemeinsamen Erklärungen der Ehegatten/Lebenspartner (§ 120a Abs. 1) für ein Rentensplitting sowie eine Ausschlussfrist für Fälle des § 120a Abs. 3 Nr. 3, in denen ein überlebender Ehegatte/Lebenspartner beabsichtigt, das Rentensplitting allein herbeizuführen.

Nach Abs. 1 Satz 1 kann die gemeinsame Erklärung der Ehegatten/Lebenspartner zum Rentensplitting (§ 120a Abs. 1) frühestens 6 Monate vor der voraussichtlichen Erfüllung der in § 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsvoraussetzungen abgegeben werden. Für die Abgabe einer gemeinsamen Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt sieht § 120d keine Ausschlussfrist vor, sodass diese nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des § 120a Abs. 3 Nr. 1 oder 2 zu Lebzeiten der Ehegatten/Lebenspartner jederzeit zulässig ist (vgl. AGFAVR 2/2001 TOP 2).

In den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3, in denen der überlebende Ehegatte/Lebenspartner das Rentensplitting allein herbeiführen könnte, ist die Erklärung zum Rentensplitting grundsätzlich spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 12 Kalendermonaten nach Ablauf des Monats abzugeben, in dem der Ehegatte/Lebenspartner gestorben ist (Abs. 1 Satz 2).

 

Rz. 4

Abs. 2 enthält Regelungen zum Widerruf von Erklärungen i. S. v. § 120a Abs. 1, § 120d Abs. 1 durch die erklärenden Ehegatten/Lebenspartner. Danach wird ein Rentensplitting nicht durchgeführt, wenn mindestens ein Ehegatte/Lebenspartner die Erklärung vor bestandskräftiger Durchführung des Rentensplittings (§ 120a Abs. 9, § 77 SGG) widerrufen hat.

Abs. 3 beinhaltet eine Sonderzuständigkeit für die Durchführung eines Rentensplittings, an dem ggf. 2 kontoführende Rentenversicherungsträger beteiligt sind.

Ergänzend zu Abs. 3 bestimmt Abs. 4, dass ein beteiligter, nicht zuständiger Rentenversicherungsträger an die Entscheidung des nach Abs. 3 für die Durchführung des Rentensplittings insgesamt zuständigen Rentenversicherungsträgers gebunden ist.

Die in Abs. 1 Satz 1 i. d. F. ab 1.1.2008 enthaltene Regelung zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Abgabe von gemeinsamen Erklärungen durch die Ehegatten/Lebenspartner (§ 120a Abs. 1) sowie die in Abs. 3 und 4 enthaltenen besonderen Zuständigkeitsregelungen entsprechen der bisherigen Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger, die sich am ursprünglich vorgesehenen – nicht in Kraft getretenen – Gesetzesentwurf zu §§ 120b, 120c SGB VI-E i. d. F. des AVmG-E orientierte.

 

Rz. 5

§ 120d korrespondiert mit folgenden Rechtsvorschriften:

  • § 120a regelt die Grundsätze für die Durchführung eines Rentensplittings unter Ehegatten/Lebenspartnern,
  • § 120b enthält eine Härtefallregelung, die nach Durchführung eines Rentensplittings auf Antrag anzuwenden ist, wenn ein Ehegatte/Lebenspartner verstorben ist und dieser aus dem Rentensplitting keine angemessenen Rentenleistungen empfangen hat,
  • § 120c regelt die Abänderung der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Rentensplitting bei wesentlicher Abweichung des Wertunterschieds,
  • § 120e hat die Gleichstellung von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG mit Ehegatten, die nach den Vorschriften des EheG rechtsgültig verheiratet sind, zum Inhalt,
  • § 52 Abs. 1a regelt die Berücksichtigung von zusätzlichen Wartezeitmonaten aufgrund eines Splittingzuwachses (§ 120a Abs. 8) bei der Prüfung von Wartezeiten für einen Rentenanspruch sowie für Leistungen zur Teilhabe,
  • §§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 76c regeln die Auswirkungen eines Rentensplittings auf die Rentenhöhe durch Berücksichtigung von Zuschlägen und Abschlägen an Entgeltpunkten,
  • § 101 Abs. 4 und 5 beinhalten Regelungen zur Aufhebung von Bescheiden nach Durchführung eines Rentensplittings; sie bestimmen im Einzelnen den Zeitpunkt, zu dem die Änderun...

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