Rz. 3

Der Endzeitpunkt für die Ermittlung von Entgeltpunkten nach den §§ 70 ff. ist der Rentenbeginn. Sinn der Regelung ist es daher, dem rentenrechtlichen Grundsatz Ausdruck zu verleihen, dass ein bereits eingetretener Versicherungsfall bzw. Leistungsfall nachträglich grundsätzlich nicht mehr versichert werden kann. Dieses Versicherungsfallprinzip wird durch das Rentenbeginnprinzip ergänzt (vgl. auch GRA der DRV zu § 75 SGB VI,Stand: 18.1.2023, Anm. 2; vgl. auch die Komm. unter Rz. 8 ff. – Rentenzuschläge bei Altersrenten nach Abs. 1). Die Berücksichtigung solcher nach Rentenbeginn erworbener Entgeltpunkten wird daher auf die Folgerente verschoben. Das ist das weitergehende Ziel von § 75. § 75 Abs. 1 verbietet im Grundsatz daher, den mit Rentenbeginn feststehenden Rangstellenwert allein deshalb neu festzustellen, weil nachträglich zusätzliche Rangstellenverbesserungen erworben wurden. Hierfür ist – soweit spezialgesetzlich anderes nicht vorgesehen – vielmehr ein Neubewertungsfall nach § 89 oder Neufeststellungsfall nach § 100, § 48 SGB X erforderlich (BSG, Urteil v. 30.8.2001, B 4 RA 116/00 R, Rz. 20).

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