0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 89 ist am 1.1.1992 durch Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in Kraft getreten und wurde erstmalig mit Wirkung zum 1.8.1996 durch Einfügung der Wörter "oder nach Altersteilzeitarbeit" in Abs. 1 Nr. 4 durch das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1078) und nachfolgend mit Wirkung zum 1.1.2001 durch Einfügung der Nr. 7 und 11 in Abs. 1 durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen Erwerbsminderung v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) redaktionell geändert. Mit dem letztgenannten Gesetz ist mit Wirkung zum 1.1.2001 auch § 265c aufgehoben worden, der das Konkurrenzverhältnis der in den Übergangsvorschriften des SGB VI (ab § 228) enthaltenen Rentenansprüche – wie z. B. der Anspruch auf Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit nach § 302b – regelte.

Seit dem 1.1.2001 ist das Konkurrenzverhältnis aller Renten ausschließlich in § 89 geregelt (vgl. zur ergänzenden Bestimmung des § 34 Abs. 4 Rz. 2). Durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) stellte der Gesetzgeber rückwirkend zum 1.1.1992 durch die Verwendung des Plurals bei den Wörtern "bestehen" und "Ansprüche" in Abs. 1 Satz 1 klar, dass – abweichend von der bis zum 31.12.1991 geltenden Gesetzeslage – nach den Bestimmungen des SGB VI nicht von einem Versicherungsfall des Alters auszugehen ist, der ein einziges Stammrecht auf Altersrente begründet, sondern dass die im SGB VI enthaltenen Anspruchsgrundlagen für Altersrenten (§§ 35 bis 38, 38, 40, 235, 236, 236a, 237, 237a und 238) als nebeneinander bestehende, eigenständige Rentenansprüche ausgestaltet sind. Die Gesetzesänderung erfolgte in Reaktion auf das Urteil des 4. Senats des BSG v. 9.4.2002 (B 4 RA 58/01 R), der gemäß der bis zum 31.12.1991 geltenden Rechtslage (vgl. hierzu auch Rz. 2) auch für die Bestimmungen des SGB VI – mit weitreichenden Konsequenzen – weiterhin nur einen Versicherungsfall des Alters annahm.

Die letzte Änderung erfuhr § 89 durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554), indem die durch dieses Gesetz mit Wirkung zum 1.1.2012 eingeführte (neue) Altersrente für besonders langjährige Versicherte nach § 38 unter Nr. 3a auch in den Katalog der Renten aus eigener Versicherung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 12 aufgenommen wurde.  

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Bestimmung regelt das Konkurrenzverhältnis mehrerer Rentenansprüche für denselben Zeitraum, wobei sich aus Abs. 1 Satz 1 ergibt, dass die einzelnen Rentenansprüche nebeneinander bestehen (vgl. hierzu Rz. 1 und die dortigen Hinweise auf die Änderung des § 89 durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz). Genau aus diesem Grund wurde eine das Konkurrenzverhältnis der einzelnen Rentenansprüche regelnde gesetzliche Bestimmung mit Inkrafttreten des SGB VI erforderlich. Während nämlich die bis zum 31.12.1991 geltenden gesetzlichen Bestimmungen z. B. von einem einzigen Stammrecht auf Altersrente mit der möglichen Folge verschiedener Ansprüche auf Rentenzahlung ausgingen, sind die in den §§ 35 bis 38, 40, 235, 236, 236a, 237, 237a und 238 geregelten unterschiedlichen Altersrentenarten als eigenständige Leistungsansprüche ausgestaltet, die auf einem jeweils eigenständigen Versicherungsfall (des Alters) beruhen.

Der Regelungsgehalt des Abs. 1, der – in Übereinstimmung mit Abs. 3 für den Fall der Kollision mehrerer Waisenrentenansprüche – das Konkurrenzverhältnis von Rechtenansprüchen aus eigener Versicherung nach dem Grundsatz regelt, dass die höchste Rente zu leisten ist (vgl. hierzu im einzelnen Rz. 3), hat durch die Neugestaltung des § 34 Abs. 4 durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz mit Wirkung zum 1.8.2004 und durch das RV-Altergrenzenanpassungsgesetz mit Wirkung zum 1.1.2008, die ebenfalls in Reaktion auf das Urteil des BSG v. 9.4.2002 (B 4 RA 58/01 R) erfolgte (vgl. hierzu Rz. 1), eine erhebliche Einschränkung erfahren. § 89 enthält zwar weiterhin die durch die Neufassung dieser Bestimmung durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz klargestellte grundsätzliche Regelung, dass die einzelnen Altersrentenansprüche nebeneinander bestehen. Während nach der bis zum 1.8.2004 geltenden Gesetzeslage jedoch die Möglichkeit bestand, nach Bezug einer Altersrente stets die Regelaltersrente nach § 35 oder eine andere günstigere vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren (z. B. Wechsel von einer wegen des Bezugs ab Vollendung des 60. Lebensjahres mit einem Rentenabschlag verbundenen Altersrente für Frauen nach § 237a in die abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a mit Vollendung des 63. Lebensjahres), ist nach § 34 Abs. 4 nach bindender Bewilligung einer Altersrente (Fassung ab 1.8.2004) sowie für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente (Fassung ab 1.1.2008) der Wech...

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