Rz. 11

Der sachliche Anwendungsbereich der begrenzten Gesamtleistungsbewertung ist auf die in Satz 1 genannten beitragsfreien Zeiten beschränkt; der Katalog ist abschließend (zu den erfassten Zeiten vgl. insbesondere auch GRA der DRV zu § 74 SGB VI, Stand: 1.3.2018, Anm. 2 ff.) und erfasst nur:

  • Zeiten einer beruflichen Ausbildung,
  • Zeiten der Fachschulausbildung und
  • Zeiten der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme.

2.1.2.1 Zeiten einer beruflichen Ausbildung

 

Rz. 12

Die Zeiten einer beruflichen Ausbildung sind begrifflich in § 54 Abs. 3 Satz 2 als beitragsgeminderte Zeiten erfasst. Der Begriff wird durch § 7 Abs. 2 SGB IV näher bestimmt. Berufsausbildung ist jede Beschäftigung, die zum Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen dient. Dies ist insbesondere bei einer beruflichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen rechtsverbindlicher Ausbildungsrichtlinien der Fall. Ziele und Begriffe der Berufsausbildung definiert insoweit § 1 BBiG; insbesondere in Abs. 3 findet sich eine weitergehende Definition des Begriffs Berufsausbildung; Berufsausbildung soll darauf abzielen, berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln (vgl. weitergehend auch GRA der DRV zu § 54 SGB VI, Stand: 15.2.2017, Anm. 3 ff.).

2.1.2.2 Zeiten der Fachschulausbildung

 

Rz. 13

Die Zeiten der Fachschulausbildung sind begrifflich in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. mit Abs. 4a als Anrechnungszeit erfasst und gehören neben den Zeiten des Besuchs der Schule und der Hochschule zu den Zeiten einer schulischen Ausbildung. Die Fachschulausbildung ist eine Ausbildung mit vorwiegend berufsbildendem Charakter. Die praxisbezogenen Bildungsgänge werden dabei regelmäßig von Fachschulen oder Fachakademien angeboten. Ob solche Zeiten als Anrechnungszeiten zu qualifizieren sind, wenn sie mit der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammentreffen, richtet sich nach § 58 Abs. 4a und damit nach dem zeitlichen Aufwand (vgl. hierzu näher auch GRA der DRV zu § 58 SGB VI, Stand: 26.11.2019, Anm. 6.2).

2.1.2.3 Zeiten der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme

 

Rz. 14

Die Zeiten der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme sind – wie die Zeiten der Fachschulausbildung – in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. mit Abs. 4a als Anrechnungszeit erfasst und gehören damit ebenfalls zu den Zeiten einer schulischen Ausbildung (vgl. weiterführend zu dem insoweit weit auszulegenden Begriff der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme GRA der DRV zu § 58 SGB VI, Stand: 17.7.2018, Anm. 3.4).

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