Rz. 18

Sofern beitragsgeminderten Zeiten Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten zugeordnet wurden (§ 71 Abs. 3 Nr. 1), sind diese ggf. um 0,0833 je Kalendermonat erhöhten Entgeltpunkte – für die Ermittlung des Vergleichswerts – ebenfalls von den Entgeltpunkten aus der Grundbewertung abzusetzen.

Zeiten einer beruflichen Ausbildung werden – je Monat – mit mindestens 0,0833 Entgeltpunkten berücksichtigt, es sei denn, dass die "originäre" Bewertung als Beitragszeit bereits diesen Wert erreicht hat; sie zählen im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nicht als beitragsgeminderte Zeiten (§ 71 Abs. 3 Nr. 2; zutreffende Praxis der DRV, vgl. GRA der DRV zu § 73 SGB VI, Stand: 16.2.2016, Anm. 2.2).

Der sich aus der Vergleichsbewertung ergebende Gesamtleistungswert ist sowohl für alle beitragsfreien Zeiten als auch für beitragsgeminderte Zeiten maßgebend, sofern dieser gleich hoch oder höher ist als der Durchschnittswert aus der Grundbewertung.

Für beitragsgeminderte Zeiten gilt das – aufgrund der Änderung des § 71 Abs. 2 Satz 1 – erst seit dem 1.1.2002 (bei Rentenbeginn nach dem 31.12.2001).

Die Bewertung mit dem Durchschnittswert aus der Vergleichsbewertung bedeutet für beitragsgeminderte Zeiten, dass deren Entgeltpunkte im Rahmen von § 71 Abs. 2 um einen Zuschlag zu erhöhen sind.

Zum Berechnungsbeispiel vgl. § 64.

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