Rz. 10

Die Vorschrift regelt, wie Entgeltpunkte für Beitragszeiten (vgl. § 66 Abs. 1 Nr. 1) zu ermitteln sind. Sie bezieht sich auf

  • Pflicht- und freiwillige Beiträge (Abs. 1),
  • Kindererziehungszeiten (Abs. 2),
  • Beiträge, die für Arbeitsentgelte aus nach § 23 b Abs. 2 Satz 1 bis 4 SGB IV aufgelösten Wertguthaben gezahlt wurden (Abs. 3),
  • zusätzliche Entgeltpunkte für Kinderberücksichtigungs- und Kinderpflegezeiten ab 1.1.1992. Mit der Regelung in Abs. 3a (vgl. Rz. 1) wird die auf Zeiten bis 31.12.1991 beschränkte "Rente nach Mindesteinkommen" (vgl. § 262) in ihren Grundzügen fortgeführt. Sie schafft einen Nachteilsausgleich insbesondere für Frauen, die während der Kindererziehungsphase regelmäßig geringere Arbeitsentgelte erzielt haben (vgl. auch BT-Drs. 14/4595 S. 48),
  • für eine Altersrente hochgerechnete beitragspflichtige Einnahme (Abs. 4),
  • nachgezahlte Beiträge für länger zurückliegende Zeiten (Abs. 5).

Entgeltpunkte werden für den jeweiligen Leistungsfall bis zu dem in § 75 bestimmten Zeitpunkt berücksichtigt.

Nur soweit es im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung um die Wertbestimmung gemäß § 73 (Vergleichsbewertung) geht, bleiben bei Erwerbsminderungsrenten die Entgeltpunkte der letzten 4 Jahre ggf. außer Ansatz (Neuregelung aufgrund des RV-Leistungsgesetzes v. 23.6.2014, BGBl. I S. 787); vgl. § 73 Satz 1 HS 2.

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