Rz. 1

Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift ist mehrfach geändert worden, seit 2001 wie folgt:

  • ab 1.1.2001 durch das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983). Ein neuer Abs. 3 ist eingefügt worden;
  • ab 1.1.2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403). Abs. 3a wurde in die Vorschrift eingefügt;
  • ab 1.1.2008 durch Art. 24 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft v. 7.9.2007 (BGBl. I S. 2246): Neufassung von Abs. 4;
  • ab 1.7.2009 durch Art. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940). Abs. 3 Satz 1 ist neu gefasst worden (bisheriger Text: "Arbeitsentgelt aus nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten"). Zunächst mit dem Verweis auf § 23 b Abs. 2 Satz 1 bis 3 (als redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Änderungen des SGB IV, in Kraft ab 1.1.2009); mit Wirkung zum 1.7.2009 dann Verweis auf § 23 b Abs. 2 Satz 1 bis 4 geändert. Die Neufassung bewirkt, dass (vgl. § 23 b SGB IV) auch zusätzliche Entgeltpunkte aus Wertguthaben berücksichtigt werden können, die der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV i. d. F. ab 1.7.2009 übertragen wurden;
  • ab 1.1.2016 durch Art. 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583). In Abs. 4 Satz 1 wurde "§ 194 Abs. 1 Satz 3" aus redaktionellen Folgegründen in "§ 194 Abs. 1 Satz 6" geändert.
  • Durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) v. 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) wurde ein neuer Abs. 1a eingefügt, mit Art. 1 Nr. 4 Buchst. b ein neuer Abs. 4 Satz 3. Diese Regelungen wurden nach Art. 7 Abs. 2a erst zum 1.7.2019 in Kraft gesetzt, während der Rest der gesetzlichen Regelungen des RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes nach Art. 7 Abs. 3 im Wesentlichen bereits zum 1.1.2019 in Kraft gesetzt wurde.

Gültig ist die Vorschrift in der Fassung vom 28.11.2018 ab 1.7.2019.

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