0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in das Gesetz eingefügt und durch das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) ebenfalls zum 1.1.1992 in Abs. 2 um den letzten Halbsatz ergänzt. Mit der Bekanntmachung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I 2002 S. 754) blieb § 262 unverändert.
Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 19.2.2002 zum 1.1.2002 bis zum 30.6.2024.
Ab dem 1.7.2024 gilt § 262 in geänderter Fassung: Durch Art. 1 Nr. 25 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) wurden in § 262 Abs. 2 die Wörter "dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet" gestrichen (Folgeänderung zur Rentenangleichung in der gesetzlichen Rentenversicherung, vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 31).
1 Allgemeines
1.1 Regelungsinhalt und Normzweck
Rz. 2
§ 262 Abs. 1 regelt für Rentenfälle ab 1992 – ergänzend zu § 70 Abs. 1 (vgl. auch § 228 i. V. m. § 256a) – die Mindestbewertung von Pflichtbeitragszeiten vor 1992 (Rente nach Mindesteinkommen) für langjährig Versicherte und schafft damit vor allem einen Ausgleich für unterbezahlte "Frauenarbeit", aber auch für regionale oder branchenbedingte Lohnunterschiede.
Mindestentgeltpunkte nach § 262 erhöhen darüber hinaus den Wert, mit dem beitragsfreie Zeiten bei der Rente berücksichtigt werden (§ 71).
Abs. 2 beinhaltet die Zuordnungsgrundsätze der ermittelten zusätzlichen Entgeltpunkte.
Abs. 3 stellt eine negative gesetzliche Fiktion für Pflichtbeitragszeiten bei Rentenbezug aus eigener Versicherung auf.
Rz. 3
Normzweck ist die Kompensation der Minderung erzielter Arbeitsverdienste in der Erwerbsbiografie durch die Anhebung der Entgeltpunkte (vgl. instruktiv auch LSG Nordrhein-Westfa...