Rz. 6

§ 63 hat die Funktion einer Übersichtsvorschrift und verdeutlicht zudem die Wirkungsweise der gegenüber dem alten Recht der RVO vereinfachten Rentenformel (BT-Drs. 11/4124 S. 168 – vorgesehen noch in § 62). Die Übersichtsfunktion der Norm ergibt sich schon aus ihrer systematischen Stellung. § 63 steht im Dritten Unterabschnitt – Rentenhöhe und Rentenanpassung – und hier im Ersten Titel – Grundsätze –, wo § 63 allein aufgeführt ist. Die Vorschrift ist damit dem Zweiten Titel – Berechnung und Anpassung der Renten – und damit der Rentenberechnung nach den §§ 64 ff. vorangestellt und hat Sammelfunktion für die die Rentenberechnung prägenden Grundsätze (zu der Funktion der Vorschrift vgl. auch BT-Drs. 11/4124 S. 168, wonach die Vorschrift die für die Höhe einer Rente bestimmenden wesentlichen Grundsätze enthält; vorgesehen war diese Regelung im Gesetzesentwurf noch in § 62).

 

Rz. 7

Abs. 1 stellt den zentralen Grundsatz des gesamten Rentenversicherungsrechts dar. Sinn der Regelung ist die Festschreibung des rentenrechtlichen Prinzips der Lebensleistung; bzw. des Äquivalenzprinzips. Das prägende Prinzip der Teilhabeäquivalenz besagt, dass die Rangordnung der Rentenleistung grundsätzlich der Rangordnung der versicherten Einkommen folgt. Wer lange hohe Beiträge zahlt, erhält regelmäßig eine höhere Rente. Ausdruck findet diese eigene Beitragsleistung in den persönlichen Entgeltpunkten (§ 66). Dieses Prinzip wird durch steuerfinanzierte Rentenanteile durchbrochen; so wird das Äquivalenzprinzip flankiert durch ergänzende Elemente des sozialen Ausgleichs wie z. B. die Rente nach Mindesteinkommen (§ 262) oder auch durch die Bewertung von beitragsfreien Zeiten nach Abs. 3. Das Prinzip der Lebensleistung wird im Wandel der Zeit auch weiterhin von sozialpolitischen Aspekten ergänzt. Besondere Bedeutung kommt dabei der sog. Grundrente zu, die durch das Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12.8.2020 (BGBl. I S. 1879) seit 1.1.2021 durch § 76g in Kraft gesetzt ist (vgl. insoweit BR-Drs. 85/20). Der zum 1.1.2021 in § 76g eingeführte Grundrentenzuschlag hebelt das Äquivalenzprinzip ein gutes Stück aus (vgl. Komm. zu § 76g). Dennoch bleibt das Prinzip der Lebensleistung tragendes Element und Prinzip des Rentenrechts. Abs. 1 Satz 1 regelt das Prinzip der Umrechnung versicherten Arbeitsentgelts bzw. Arbeitseinkommens in Entgeltpunkte. Abs. 1 Satz 2 verweist auf die Anlage 1 zum SGB VI und damit auf die jährlich festgelegten Durchschnittsentgelte, die ins Verhältnis zur eigenen Versicherungsleistung gesetzt werden. Abs. 3 regelt die Anrechnung von Entgeltpunkten auf beitragsfreie Zeiten. Abs. 4 regelt den Rentenartfaktor, der Ausgleichsfunktion zwischen den verschiedenen Rentenarten hat. Abs. 5 führt das prägende Grundprinzip des Rentenab- bzw. Rentenzuschlags in Abhängigkeit zur Bezugsdauer der Rente ein. Abs. 6 spiegelt die Grundprinzipien der allgemeinen Rentenformel wider. Abs. 7 letztlich führt den Grundsatz der Dynamisierung in das Rentenrecht ein.

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