0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 62 i.d.F. des Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) ist zum 1.1.1992 in Kraft getreten.

Die Vorschrift galt auch für Schäden, die nach dem 1.7.1983 (Inkrafttreten des SGB X) und vor dem Inkrafttreten des SGB VI entstanden waren (§ 300 Abs. 1; BGHZ 129 S. 366, 369).

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist ein Schadensersatzanspruch des Versicherten und damit auch der Beitragsübergang auf den Rentenversicherungsträger ausgeschlossen, wenn der Versicherte eine "unfallfeste Position" erreicht hat (BGH, NJW 1987, S. 3179 m.w.N.). In diesen Fällen ist nach Auffassung des BGH die Zuerkennung eines solchen Anspruchs nicht mehr wirtschaftlich vernünftig, wenn dem Versicherten aufgrund begünstigender Regelungen des Rentenversicherungsrechts kein Schaden durch den Ausfall von Beiträgen entsteht (z.B. weil Anrechnungszeiten oder eine Zurechnungszeit zu berücksichtigen sind). Dadurch wird der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auf Kosten der Solidargemeinschaft, die die kompensatorischen Leistungen finanziert, von seiner Ersatzpflicht befreit.

 

Rz. 2

Für die Zeit ab 1.1.1992 fingiert die Regelung des § 62 einen Schaden des Versicherten, auch wenn der Beitragsausfall für ihn wegen der Berücksichtigung beitragsfreier Zeiten (§ 54 Abs. 4) keinen Nachteil darstellt.

 

Rz. 3

§ 62 steht im engen Zusammenhang mit den §§ 116, 119 SGB X (Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige, Übergang von Beitragsansprüchen). Die Vorschrift soll sicherstellen, dass im Fall der Drittschädigung vom Schädiger bzw. Haftpflichtversicherer als Schadensersatz Beiträge auch für Zeiten gezahlt werden müssen, die rentenrechtlich ohne Beitragszahlung zu entschädigen sind.

 

Rz. 4

In Betracht kommen Schadensersatzansprüche wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund der Haftungsnormen des BGB, des Straßenverkehrsgesetzes, des Luftfahrtgesetzes, des Atomgesetzes und des Haftpflichtgesetzes.

2 Rechtspraxis

2.1 Übergang von Beitragsansprüchen

 

Rz. 5

Wird ein Versicherter so verletzt, dass seine Erwerbsfähigkeit vermindert ist, hat er nach den §§ 842, 843 BGB grundsätzlich auch Anspruch auf Fortzahlung seiner Rentenversicherungsbeiträge. Dieser Schadensersatzanspruch geht gemäß § 119 Abs. 1 SGB X auf den Versicherungsträger über. Die im Wege des Regresses eingegangenen Beiträge gelten nach § 119 Abs. 3 SGB X als Pflichtbeiträge, wenn der Geschädigte zum Zeitpunkt des Schadensereignisses pflichtversichert war. Obwohl dem Versicherten bei der Rentenberechnung die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bzw. die Zurechnungszeit berücksichtigt wird und er durch den schadensbedingten Beitragsausfall insoweit keinen Nachteil hat, stellt § 62 klar, dass der Rentenversicherungsträger trotzdem einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung hat, um diesen nicht zulasten der Solidargemeinschaft der Versicherten von seiner Ersatzpflicht zu befreien.

2.2 Schadensnormierung

 

Rz. 6

§ 62 ist Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, dass auf den Schaden keine Leistungen anderer anzurechnen sind, die nach ihrer Natur dem Schädiger nicht zugute kommen sollen. Diese Überlegung liegt auch dem § 843 Abs. 4 BGB zugrunde. Danach wird der Schadensersatzanspruch nach § 843 Abs. 1 BGB nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat. Die Schadensnormierung nach § 62 verhindert somit, dass die Kompensation des Schadens durch Leistungen der Solidargemeinschaft aller Versicherten, für die keine Beiträge gezahlt worden sind, den Schädiger begünstigt. Für den Versicherten sind somit Beiträge in der Anzahl und Höhe zu zahlen, wie sie ohne Schadensereignis gezahlt worden wären.

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